Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
016c
Kurztext:
*) Publikumsintensive Veranstaltungsstätten
Text:
(1) Die Gemeindevertretung kann, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, durch Verordnung bestimmen, dass publikumsintensive Veranstaltungsstätten in Kern-, Wohn- und Mischgebieten nur bei Vorliegen einer Widmung als besondere Fläche nach Abs. 5 errichtet werden dürfen. Eine solche Verordnung kann für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben erlassen werden.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 gilt auch für die Änderung einer Anlage, wodurch eine publikumsintensive Veranstaltungsstätte entsteht oder erweitert wird, und für die Verwendung einer bisher anders verwendeten Anlage als publikumsintensive Veranstaltungsstätte.
(3) Veranstaltungsstätten, wie Kinocenter, Diskotheken, Sportanlagen, Anlagen für Kultuszwecke u. dgl., gelten als publikumsintensiv, wenn sie für mindestens 150 Besucher ausgelegt sind.
(4) Für das Verfahren bei Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 bis 8 sinngemäß.
(5) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung), für die eine Verordnung nach Abs. 1 vorliegt, können besondere Flächen für publikumsintensive Veranstaltungsstätten festgelegt werden. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, ist in der Widmung festzulegen, bis zu welcher Höchstzahl an Besuchern die Veranstaltungsstätte ausgelegt sein darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008, 22/2015, 4/2019, 57/2023
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 gilt auch für die Änderung einer Anlage, wodurch eine publikumsintensive Veranstaltungsstätte entsteht oder erweitert wird, und für die Verwendung einer bisher anders verwendeten Anlage als publikumsintensive Veranstaltungsstätte.
(3) Veranstaltungsstätten, wie Kinocenter, Diskotheken, Sportanlagen, Anlagen für Kultuszwecke u. dgl., gelten als publikumsintensiv, wenn sie für mindestens 150 Besucher ausgelegt sind.
(4) Für das Verfahren bei Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 bis 8 sinngemäß.
(5) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung), für die eine Verordnung nach Abs. 1 vorliegt, können besondere Flächen für publikumsintensive Veranstaltungsstätten festgelegt werden. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, ist in der Widmung festzulegen, bis zu welcher Höchstzahl an Besuchern die Veranstaltungsstätte ausgelegt sein darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008, 22/2015, 4/2019, 57/2023
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