Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz
Abschnitt:
III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden

3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
016b
Kurztext:
*) Ferienwohnungsverzeichnis, Ferienwohnungsquote
Text:
(1) Der Bürgermeister hat ein Ferienwohnungsverzeichnis zu führen. Darin sind alle Wohnungen und Wohnräume einzutragen, die aufgrund
a) einer Widmung nach § 16a Abs. 1 oder einer Bewilligung nach § 16a Abs. 3,
b) einer Bewilligung nach § 16 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 57/2023,
c) einer Widmung nach § 16 Abs. 1 erster Satz oder einer Bewilligung nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz oder § 16 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung oder
d) einer Anzeige gemäß Art. II Abs. 2 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, oder gemäß § 59 Abs. 10 in Verbindung mit der zuvor genannten Bestimmung
als Ferienwohnung genutzt werden dürfen.

(2) Das Ferienwohnungsverzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Ferienwohnung zu enthalten:
a) Name und Adresse des Eigentümers der Ferienwohnung;
b) die Nummer des Grundstücks, auf dem sich die Ferienwohnung befindet;
c) Adresse und Bezeichnung der Ferienwohnung;
d) Rechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung.

(3) Wenn der Rechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung (Abs. 2 lit. d) erlischt, so ist die jeweilige Ferienwohnung aus dem Ferienwohnungsverzeichnis zu streichen.

(4) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2, insbesondere zur Sicherstellung der für einen ganzjährig gegebenen Wohnbedarf benötigten Flächen, unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 eingetragenen Ferienwohnungen erforderlich ist, durch Verordnung den höchstzulässigen Anteil der Ferienwohnungen nach Abs. 1 im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragenen Wohnungen je Gemeinde festzulegen (Ferienwohnungsquote). In dieser Verordnung kann für strukturschwache Gemeinden, wie Gemeinden mit rückläufiger Bevölkerungsentwicklung, ein höherer Anteil festgelegt werden, wenn dadurch die mit der Ferienwohnungsquote verfolgten Ziele nicht gefährdet werden; einen solchen höheren Anteil kann die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag der jeweiligen Gemeinde festlegen.

(5) Solange der nach Abs. 4 festgelegte Anteil überschritten wird, darf jedenfalls keine neue Widmung im Sinne des § 16a Abs. 1 festgelegt werden. Dies gilt nicht für Widmungen nach § 16a Abs. 1 zweiter Satz.

(6) Die Gemeinde ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen das Ferienwohnungsverzeichnis und alle sonstigen zur Beurteilung der Einhaltung der Ferienwohnungsquote erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für das Gebiet einer Gemeinde oder Teile des Gebiets einer Gemeinde, für das eine Verordnung nach § 16a Abs. 8 besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2015, 57/2023

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