Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
X. Schlussbestimmungen
Inhalt:
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Paragraf:
062
Kurztext:
Sonderbestimmungen i. Z. m. der Ve. (EU) 2022/2577
Text:
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2022/2577
(1) Für Ortsteile, für die durch eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes die Freistellung für Solar- und Photovoltaikanlagen nach § 20 Abs. 2 nicht gilt, kommen die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien nicht zur Anwendung.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch eine Verordnung für bestimmte Ortsteile, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach § 17 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, bestimmen, dass die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 nicht zur Anwendung kommen.
(3) Für Bauvorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2577 sind die Fristen nach § 73 AVG sowie nach §§ 33 Abs. 4 und 34 Abs. 2 nicht anzuwenden, soweit aufgrund von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 kürzere Fristen maßgeblich sind.
(4) Die Bewilligungsfiktion nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 gelangt lediglich für Solar- und Photovoltaikanlagen zur Anwendung, die eine Kapazität von höchstens 10,9 kW nicht überschreiten. Die Behörde hat über den Eintritt der Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Der § 62 in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.
(1) Für Ortsteile, für die durch eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes die Freistellung für Solar- und Photovoltaikanlagen nach § 20 Abs. 2 nicht gilt, kommen die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien nicht zur Anwendung.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch eine Verordnung für bestimmte Ortsteile, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach § 17 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, bestimmen, dass die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 nicht zur Anwendung kommen.
(3) Für Bauvorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2577 sind die Fristen nach § 73 AVG sowie nach §§ 33 Abs. 4 und 34 Abs. 2 nicht anzuwenden, soweit aufgrund von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 kürzere Fristen maßgeblich sind.
(4) Die Bewilligungsfiktion nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 gelangt lediglich für Solar- und Photovoltaikanlagen zur Anwendung, die eine Kapazität von höchstens 10,9 kW nicht überschreiten. Die Behörde hat über den Eintritt der Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Der § 62 in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.
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