Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
V.3 Baubewilligungsverfahren
Inhalt:
5. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren
3. Unterabschnitt
Baubewilligungsverfahren
Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren
3. Unterabschnitt
Baubewilligungsverfahren
Paragraf:
026a
Kurztext:
*) Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschwerderecht
Text:
(1) Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 7) sind in Verfahren betreffend Seveso-Betriebe und betreffend Vorhaben innerhalb des einzuhaltenden Schutzabstandes bestehender Seveso-Betriebe nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu beteiligen.
(2) Eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 7) hat in Verfahren nach Abs. 1, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Abs. 3 lit. d Gebrauch macht, das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihr ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme kann sie die Einhaltung der §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihr zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(3) Um eine Verfahrensbeteiligung im Sinne des Abs. 2 zu ermöglichen, hat die Baubehörde folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e Gemeindegesetz bzw. § 9 Bezirksverwaltungsgesetz):
a) Gegenstand des Vorhabens,
b) die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung nach § 18 Abs. 1 ist,
c) Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können,
d) einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 7) schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen kann, sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird,
e) sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung,
f) Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(4) Die Baubehörde hat Entscheidungen über Bauvorhaben nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e Gemeindegesetz bzw. § 9 Bezirksverwaltungsgesetz). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 7) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(5) Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 7) sind berechtigt, gegen die Entscheidung über Bauvorhaben nach Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung der §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes zu erheben (Art. 132 B-VG).
(6) Werden in einer Beschwerde nach Abs. 5 von einer anerkannten Umweltorganisation (Abs. 7), die sich am Verfahren nach Abs. 1 beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(7) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisationen anerkannt und zur Ausübung der Parteirechte in Vorarlberg befugt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2023
(2) Eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 7) hat in Verfahren nach Abs. 1, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Abs. 3 lit. d Gebrauch macht, das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihr ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme kann sie die Einhaltung der §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihr zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(3) Um eine Verfahrensbeteiligung im Sinne des Abs. 2 zu ermöglichen, hat die Baubehörde folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e Gemeindegesetz bzw. § 9 Bezirksverwaltungsgesetz):
a) Gegenstand des Vorhabens,
b) die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung nach § 18 Abs. 1 ist,
c) Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können,
d) einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 7) schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen kann, sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird,
e) sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung,
f) Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(4) Die Baubehörde hat Entscheidungen über Bauvorhaben nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e Gemeindegesetz bzw. § 9 Bezirksverwaltungsgesetz). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 7) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(5) Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 7) sind berechtigt, gegen die Entscheidung über Bauvorhaben nach Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung der §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes zu erheben (Art. 132 B-VG).
(6) Werden in einer Beschwerde nach Abs. 5 von einer anerkannten Umweltorganisation (Abs. 7), die sich am Verfahren nach Abs. 1 beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(7) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisationen anerkannt und zur Ausübung der Parteirechte in Vorarlberg befugt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2023
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