Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Schutzraumverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Paragraf:
001
Kurztext:
Verpflichtung zur Errichtung von Schutzräumen
Text:
§ 1. (1) Beim Neubau von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung
dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, und beim Zu- oder Umbau
von Kellerräumen solcher Gebäude in dem im Abs. 2 dargestellten
Umfang sind zum Grundschutz der Bevölkerung gegen Gefahren durch
kriegerische Einwirkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
jene baulichen Maßnahmen zu treffen, welche die Voraussetzung für die
Schaffung von Schutzräumen bilden.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht bei solchen Zu- oder
Umbauten von Kellerräumen, durch welche die Umfassungsbauteile (Wände
und Decken) dieser Räume neu geschaffen oder verändert werden.
(3) Die Verpflichtung nach den Abs. 1 und 2 ist erfüllt, wenn die
im § 2 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen (Wände, Eingang,
trümmersichere Decke und erforderlichenfalls Notausgang), ausgenommen
Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 14 (Abschlußtüren bzw. Abschlußklappen für
Eingang und Notausgang), getroffen werden und die Ausführungen den
Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend erfolgt. Werden nur
einzelne der im § 2 Abs. 6 angeführten baulichen Maßnahmen
ausgeführt, sind Vorkehrungen zu treffen, daß die nicht ausgeführten
baulichen Maßnahmen im Bedarfsfall rasch und ohne unnötigen
Kostenaufwand nachträglich getroffen werden können.
(4) Wenn in einer Entfernung von höchstens 300 m - gemessen nach
der kürzesten Wegverbindung - ein entsprechender
Gemeinschaftsschutzraum bereits zur Verfügung steht oder gleichzeitig
mit der Verwirklichung des Bauvorhabens hergestellt wird, entfällt
die Verpflichtung nach den Abs. 1 bis 3.
(5) Die Bestimmung des § 73 Abs. 6 der Bgld. Bauordnung bleibt
unberührt.
dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, und beim Zu- oder Umbau
von Kellerräumen solcher Gebäude in dem im Abs. 2 dargestellten
Umfang sind zum Grundschutz der Bevölkerung gegen Gefahren durch
kriegerische Einwirkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
jene baulichen Maßnahmen zu treffen, welche die Voraussetzung für die
Schaffung von Schutzräumen bilden.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht bei solchen Zu- oder
Umbauten von Kellerräumen, durch welche die Umfassungsbauteile (Wände
und Decken) dieser Räume neu geschaffen oder verändert werden.
(3) Die Verpflichtung nach den Abs. 1 und 2 ist erfüllt, wenn die
im § 2 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen (Wände, Eingang,
trümmersichere Decke und erforderlichenfalls Notausgang), ausgenommen
Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 14 (Abschlußtüren bzw. Abschlußklappen für
Eingang und Notausgang), getroffen werden und die Ausführungen den
Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend erfolgt. Werden nur
einzelne der im § 2 Abs. 6 angeführten baulichen Maßnahmen
ausgeführt, sind Vorkehrungen zu treffen, daß die nicht ausgeführten
baulichen Maßnahmen im Bedarfsfall rasch und ohne unnötigen
Kostenaufwand nachträglich getroffen werden können.
(4) Wenn in einer Entfernung von höchstens 300 m - gemessen nach
der kürzesten Wegverbindung - ein entsprechender
Gemeinschaftsschutzraum bereits zur Verfügung steht oder gleichzeitig
mit der Verwirklichung des Bauvorhabens hergestellt wird, entfällt
die Verpflichtung nach den Abs. 1 bis 3.
(5) Die Bestimmung des § 73 Abs. 6 der Bgld. Bauordnung bleibt
unberührt.
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