Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
II. Bauplatzerklärung
Inhalt:
2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf:
020
Kurztext:
Fälligkeit der Verpflichtungen des Grundeigentümer
Text:
(org. Titel: Fälligkeit der Verpflichtungen des Grundeigentümers und der Entschädigungsleistung)

(1) Alle den Grundeigentümer gemäß den vorstehenden
Bestimmungen treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
sind, soweit nicht im Bescheid über die Bauplatzerklärung oder in
einem besonderen Bescheid (Abs. 3) eine bestimmte Frist
festgesetzt ist, unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides zu
erfüllen. Bei Verkehrsflächen, die eine als Bauplatz erklärte
Grundfläche begrenzen, kann unter der Voraussetzung, daß für die
Aufschließung vorläufig nicht der Ausbau der ganzen Breite der
Verkehrsfläche erforderlich ist, die Vorschreibung der
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zunächtst auf den bis zur
Achse reichenden Teil beschränkt werden. Die vorgeschriebenen
Verpflichtungen sind auf Antrag des Grundeigentümers oder auf
Antrag der Baubehörde auf Kosten des Grundeigentümers im
Grundbuch einzutragen und nach Erfüllung wieder zu löschen.
(2) Die Festsetzung der in den §§ 15 und 17 vorgesehenen
Entschädigungen erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der für die
Entschädigung im Enteignungsverfahren nach dem Salzburger
Landesstraßengesetz 1972 geltenden Bestimmungen im Bescheid über
die Bauplatzerklärung. Die Entschädigung wird mit der Rechtskraft
ihrer Festsetzung fällig.
(3) Die Kostenbeiträge und Vorauszahlungen gemäß § 16 und
die Kostenersätze gemäß § 17 sind von der Baubehörde durch
besonderen Bescheid festzusetzen.

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