Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt:
V. Behörden und Verfahren
Inhalt:
V. ABSCHNITT
Behörden und Verfahren

Paragraf:
025
Kurztext:
Verarbeitung personenbezogener Daten
Text:
(1) Folgende Kategorien personenbezogener Daten können im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Firma, Firmenbuch- bzw. Registernummer und Firmenbuchgericht bzw. Registergericht/Registrierungsstelle, Wohn- bzw. Geschäftsanschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) von Personen gemäß § 2 Abs. 4 sowie §§ 14, 15, 16, von Montagebetrieben, von Betreibern und Betreiberinnen von Aufzügen und von Personen, die ihre Berufsqualifikation als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin ganz oder teilweise im Ausland erworben haben und im Wiener Landesgebiet als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin tätig werden möchten oder tätig sind.

(2) Die in Abs. 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten werden zur Gewährleistung der sicheren Benützung von Aufzugsanlagen und zur Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere für folgende Zwecke:
1. Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz bei Errichtung oder Änderung von Aufzugsanlagen;
2. Durchführung von Kontrollen von Aufzugsanlagen;
3. Außerbetriebnahme oder Sperre von Aufzugsanlagen;
4. Bestellung von Betreuungsunternehmen sowie Aufzugsprüfern und Aufzugsprüferinnen inklusive Führen eines Verzeichnisses gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 6;
5. Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern und Aufzugsprüferinnen gemäß § 16a bis § 16q.

(3) Die Behörde kann die in Abs. 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten zu den in Abs. 2 genannten Zwecken übermitteln an:
1. die Beteiligten an den Verfahren nach diesem Gesetz,
2. Sachverständige, die in einem Verfahren nach diesem Gesetz beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden und
4. Verwaltungsgericht Wien, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof.

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