Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt:
3. 2a. Unterabschnitt
Inhalt:
Grünflächen
Paragraf:
040a
Kurztext:
Grünflächenzahl
Text:
(1) Mit Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) kann für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon eine Grünflächenzahl festgelegt werden. Eine solche Festlegung kann allenfalls (abweichend) auch in Bebauungsplänen erfolgen.
(2) Die Grünflächenzahl ist das Verhältnis der flächenbewerteten Begrünungselemente zur Fläche der Grundstücke, die zu Bauten gemäß Abs 4 gehören. Zu den Begrünungselementen zählen insbesondere Bäume, un- oder teilversiegelte Flächen, Vegetationsflächen, Wasserflächen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen. Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) hat im Fall einer Festlegung gemäß Abs 1 durch Verordnung Flächenbewertungsfaktoren für Begrünungselemente festzulegen.
(3) Die Grünflächenzahl ist so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der bestehenden Strukturverhältnisse und der beabsichtigten baulichen Entwicklung einen angemessenen Beitrag zur Bodenfunktionalität und Klimawandelanpassung leistet.
(4) Die zu erreichende Grünflächenzahl gilt als bautechnische Anforderung für Bauten, die
1. neu errichtet werden oder
2. durch Zu- und Aufbauten soweit geändert werden, dass der neu geschaffene umbaute Raum mehr als 50 % des bisherigen Bestandes beträgt.
Sie gilt nicht für Nebenanlagen.
(2) Die Grünflächenzahl ist das Verhältnis der flächenbewerteten Begrünungselemente zur Fläche der Grundstücke, die zu Bauten gemäß Abs 4 gehören. Zu den Begrünungselementen zählen insbesondere Bäume, un- oder teilversiegelte Flächen, Vegetationsflächen, Wasserflächen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen. Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) hat im Fall einer Festlegung gemäß Abs 1 durch Verordnung Flächenbewertungsfaktoren für Begrünungselemente festzulegen.
(3) Die Grünflächenzahl ist so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der bestehenden Strukturverhältnisse und der beabsichtigten baulichen Entwicklung einen angemessenen Beitrag zur Bodenfunktionalität und Klimawandelanpassung leistet.
(4) Die zu erreichende Grünflächenzahl gilt als bautechnische Anforderung für Bauten, die
1. neu errichtet werden oder
2. durch Zu- und Aufbauten soweit geändert werden, dass der neu geschaffene umbaute Raum mehr als 50 % des bisherigen Bestandes beträgt.
Sie gilt nicht für Nebenanlagen.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH