Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
011a
Kurztext:
Mittelgroße Feuerungsanlagen
Text:
(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 4 zu berechnen (Mischregel).

(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu überwachen.

(3) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die An- und Abfahrzeiten möglichst kurz zu halten. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt. Im Falle der Nichteinhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Die Behörde ist sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu informieren.

(4) Hinsichtlich Messanforderungen für mittelgroße Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV zusätzlich anzuwenden.

(5) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedoch jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.

(6) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedoch jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.

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