Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
11a. Abschnitt
Inhalt:
Inspektion der Energieeffizienz von Heizungsanlagen und Klimaanlagen
Paragraf:
042c
Kurztext:
Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane+
Text:
*für die Inspektion der Energieeffizienz von Anlagen
(1) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 1 Bgld. HKG (Heizungsanlagen mit mehr als 70 kW) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (§ 37 Bgld. HKG), die über Kenntnisse gemäß §§ 45 bis 47 verfügen, durchgeführt werden.
(2) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 2 Bgld. HKG (Klimaanlagen mit mehr als 70 kW) oder Abs. 3 (Heizungs- oder Klimaanlagen mit Wärmepumpen als Wärmeerzeuger) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (§ 37 Bgld. HKG), die über Kenntnisse gemäß § 61 verfügen, durchgeführt werden.
(3) Steht eine Anlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Kombination mit einer Lüftungsanlage, ist für die Inspektion einer solchen kombinierten Anlage auch eine Lüftungstechnikerin oder ein Lüftungstechniker (§ 61 Abs. 2 Z 1 lit. a) beizuziehen.
(1) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 1 Bgld. HKG (Heizungsanlagen mit mehr als 70 kW) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (§ 37 Bgld. HKG), die über Kenntnisse gemäß §§ 45 bis 47 verfügen, durchgeführt werden.
(2) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 2 Bgld. HKG (Klimaanlagen mit mehr als 70 kW) oder Abs. 3 (Heizungs- oder Klimaanlagen mit Wärmepumpen als Wärmeerzeuger) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (§ 37 Bgld. HKG), die über Kenntnisse gemäß § 61 verfügen, durchgeführt werden.
(3) Steht eine Anlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Kombination mit einer Lüftungsanlage, ist für die Inspektion einer solchen kombinierten Anlage auch eine Lüftungstechnikerin oder ein Lüftungstechniker (§ 61 Abs. 2 Z 1 lit. a) beizuziehen.
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