Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraf:
021
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Händisch beschickte Holzzentralheizungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie mit einem geeigneten Pufferspeicher ausgestattet sind.
(2) Händisch beschickte Holzzentralheizungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen entgegen Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2023 auch ohne geeigneten Pufferspeicher weiterbetrieben werden, wenn für sie gemäß § 2 Abs. 2 lit. a der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2020, ein Gutachten einer geeigneten Prüfstelle vorliegt.
(3) Händisch beschickte Holzzentralheizungsanlagen, die als Zusatzheizungen nach § 2 Abs. 2 lit. b der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2020, gelten, dürfen, ohne Einschränkung auf 30 Tage, weiterbetrieben werden, wenn sie
a) bis spätestens zum 31. Dezember 2023 bei der Behörde gemäß § 4 Abs. 1 und 2 angezeigt werden,
b) die Anforderungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung erfüllen, und
c) vor der Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung nach § 11 Abs. 1 unterzogen werden und mit einem Pufferspeicher gemäß Abs. 1 ausgestattet werden.
(4) Heizungsanlagen nach § 8 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 85/2007, dürfen weiterbetrieben werden, wenn durch die besonderen technischen Einrichtungen die Einhaltung der Grenzwerte laut Anlage Teil 1, Bereich 1, Tabelle A dieser Verordnung, LGBl.Nr. 8/2022, gewährleistet ist.
(5) Mittelgroße Heizungsanlagen, die noch nicht auf Grund von § 1b der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 1 FAV 2019 registriert wurden, müssen durch den Betreiber oder durch die Betreiberin bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 8/2022, registriert werden.
(6) Heizungsanlagen, die nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2023 als Lagerbestände in Betrieb genommen werden.
(2) Händisch beschickte Holzzentralheizungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen entgegen Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2023 auch ohne geeigneten Pufferspeicher weiterbetrieben werden, wenn für sie gemäß § 2 Abs. 2 lit. a der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2020, ein Gutachten einer geeigneten Prüfstelle vorliegt.
(3) Händisch beschickte Holzzentralheizungsanlagen, die als Zusatzheizungen nach § 2 Abs. 2 lit. b der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2020, gelten, dürfen, ohne Einschränkung auf 30 Tage, weiterbetrieben werden, wenn sie
a) bis spätestens zum 31. Dezember 2023 bei der Behörde gemäß § 4 Abs. 1 und 2 angezeigt werden,
b) die Anforderungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung erfüllen, und
c) vor der Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung nach § 11 Abs. 1 unterzogen werden und mit einem Pufferspeicher gemäß Abs. 1 ausgestattet werden.
(4) Heizungsanlagen nach § 8 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 85/2007, dürfen weiterbetrieben werden, wenn durch die besonderen technischen Einrichtungen die Einhaltung der Grenzwerte laut Anlage Teil 1, Bereich 1, Tabelle A dieser Verordnung, LGBl.Nr. 8/2022, gewährleistet ist.
(5) Mittelgroße Heizungsanlagen, die noch nicht auf Grund von § 1b der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 1 FAV 2019 registriert wurden, müssen durch den Betreiber oder durch die Betreiberin bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 8/2022, registriert werden.
(6) Heizungsanlagen, die nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2023 als Lagerbestände in Betrieb genommen werden.
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