Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf:
015
Kurztext:
Sanierung
Text:
(1) Ergibt die Überprüfung, dass die Heizungsanlage nicht ordnungsgemäß betrieben wird, insbesondere unzulässige Stoffe verbrannt werden oder die Luftzufuhr nicht sachgerecht geregelt wird, so hat der Betreiber oder die Betreiberin dies unverzüglich zu beheben. Das Überwachungsorgan hat möglichst in Zeitabständen von höchstens zwei Monaten Nachprüfungen vorzunehmen, bis der Grund der Beanstandung weggefallen ist.
(2) Ergibt die Überprüfung, dass die Heizungsanlage sanierungsbedürftig ist bzw. die Grenzwerte nach § 7 trotz ordnungsgemäßen Betriebs nicht eingehalten werden, so hat der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage innerhalb von acht Wochen dem Überwachungsorgan den Nachweis zu erbringen, dass die Anlage saniert wurde. Als Nachweis gelten Rechnungen über die Erneuerung der Anlage sowie Bestätigungen eines befugten Gewerbetreibers oder einer befugten Gewerbetreiberin über die vorgenommene Reparatur oder Wartung der Anlage und die Ergebnisse der Abnahmemessung. Wenn der Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird, oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass der festgestellte Mangel behoben ist, ist eine Nachprüfung durchzuführen.
(3) Wenn die Heizungsanlage nach Abs. 2 ganz oder teilweise erneuert werden muss, kann das Überwachungsorgan eine längere Sanierungsfrist festlegen. Auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin der Heizungsanlage hat die Behörde die Sanierungsfrist mit Bescheid festzulegen. Die Frist darf nicht mehr als zwei Jahre, gerechnet ab der Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit, betragen.
(4) Muss die Heizungsanlage nach Abs. 2 ganz erneuert werden, kann die Behörde auf Antrag abweichend von Abs. 3 auch eine Verlängerung der Sanierungsfrist auf höchstens vier Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf von 18 Jahren nach der Herstellung der Heizungsanlage, bewilligen.
(5) Während der Sanierungsfrist muss die Heizungsanlage so betrieben und gewartet werden, dass die Grenzwerte gemäß § 7 bestmöglich eingehalten werden. Nach ungenutztem Ablauf der Sanierungsfrist gemäß Abs. 2 bis 4 darf die Heizungsanlage nicht mehr betrieben werden.
(6) Der Umfang der Nachprüfungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich sinngemäß nach § 12 Abs. 3.
(7) Besteht der begründete Verdacht, dass ein eingelagerter Brennstoff nicht dem § 6 entspricht oder dass unzulässige Stoffe verbrannt werden, so kann das Überwachungsorgan Proben des Brennstoffes bzw. der Ablagerungen in der Heizungsanlage nehmen. Diese sind durch das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg oder eine andere hiefür autorisierte Stelle untersuchen zu lassen.
(8) Findet das Überwachungsorgan im Bereich der Heizungsanlage Stoffe vor, die offenkundig zum Verbrennen bestimmt sind, aber nicht dem § 6 entsprechen, so hat es zu veranlassen, dass diese unverzüglich ordnungsgemäß beseitigt werden.
(9) Abweichend von Abs. 1 bis 8 gilt für die Behebung von Mängeln bei mittelgroßen Heizungsanlagen, die im Rahmen der Überwachung nach § 14 festgestellt werden, § 17 FAV 2019 sinngemäß.
(2) Ergibt die Überprüfung, dass die Heizungsanlage sanierungsbedürftig ist bzw. die Grenzwerte nach § 7 trotz ordnungsgemäßen Betriebs nicht eingehalten werden, so hat der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage innerhalb von acht Wochen dem Überwachungsorgan den Nachweis zu erbringen, dass die Anlage saniert wurde. Als Nachweis gelten Rechnungen über die Erneuerung der Anlage sowie Bestätigungen eines befugten Gewerbetreibers oder einer befugten Gewerbetreiberin über die vorgenommene Reparatur oder Wartung der Anlage und die Ergebnisse der Abnahmemessung. Wenn der Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird, oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass der festgestellte Mangel behoben ist, ist eine Nachprüfung durchzuführen.
(3) Wenn die Heizungsanlage nach Abs. 2 ganz oder teilweise erneuert werden muss, kann das Überwachungsorgan eine längere Sanierungsfrist festlegen. Auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin der Heizungsanlage hat die Behörde die Sanierungsfrist mit Bescheid festzulegen. Die Frist darf nicht mehr als zwei Jahre, gerechnet ab der Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit, betragen.
(4) Muss die Heizungsanlage nach Abs. 2 ganz erneuert werden, kann die Behörde auf Antrag abweichend von Abs. 3 auch eine Verlängerung der Sanierungsfrist auf höchstens vier Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf von 18 Jahren nach der Herstellung der Heizungsanlage, bewilligen.
(5) Während der Sanierungsfrist muss die Heizungsanlage so betrieben und gewartet werden, dass die Grenzwerte gemäß § 7 bestmöglich eingehalten werden. Nach ungenutztem Ablauf der Sanierungsfrist gemäß Abs. 2 bis 4 darf die Heizungsanlage nicht mehr betrieben werden.
(6) Der Umfang der Nachprüfungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich sinngemäß nach § 12 Abs. 3.
(7) Besteht der begründete Verdacht, dass ein eingelagerter Brennstoff nicht dem § 6 entspricht oder dass unzulässige Stoffe verbrannt werden, so kann das Überwachungsorgan Proben des Brennstoffes bzw. der Ablagerungen in der Heizungsanlage nehmen. Diese sind durch das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg oder eine andere hiefür autorisierte Stelle untersuchen zu lassen.
(8) Findet das Überwachungsorgan im Bereich der Heizungsanlage Stoffe vor, die offenkundig zum Verbrennen bestimmt sind, aber nicht dem § 6 entsprechen, so hat es zu veranlassen, dass diese unverzüglich ordnungsgemäß beseitigt werden.
(9) Abweichend von Abs. 1 bis 8 gilt für die Behebung von Mängeln bei mittelgroßen Heizungsanlagen, die im Rahmen der Überwachung nach § 14 festgestellt werden, § 17 FAV 2019 sinngemäß.
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