Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf:
012
Kurztext:
Prüfumfang
Text:
(1) Die erstmalige Überprüfung einer Heizungsanlage hat zumindest folgende Prüfschritte (Sichtprüfung und messtechnische Prüfschritte) zu umfassen:
a) das Vorhandensein eines Typenschildes gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022,
b) das Vorliegen einer technischen Dokumentation gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022,
c) bei Heizungsanlagen für Holzbrennstoffe die ausreichende Dimensionierung des allenfalls erforderlichen Pufferspeichers,
d) die messtechnische Erfassung des CO- und des O2- oder CO2-Gehalts, die Verbrennungsluft- und Abgastemperatur, die Kesseltemperatur sowie der Abgasverlust. Bei mit Öl betriebenen Heizungsanlagen ist überdies der Rußgehalt zu bestimmen. Bei stationären Motoren, Turbinen und Sonderanlagen ist zudem die NOx-Konzentration zu bestimmen,
e) die Verwendung eines zulässigen Brennstoffes,
f) das Heizflächen- und Flammenbild (bei Feststoffheizungen),
g) das Vorliegen augenscheinlich grober Mängel an der Heizungsanlage.
(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat die Prüfschritte nach Abs. 1 lit. d bis g zu umfassen.
(3) Die außerordentliche Überprüfung hat jene Prüfschritte aus der Liste nach Abs. 1 zu umfassen, die im Hinblick auf den aufgetretenen Verdacht erforderlich sind. Bei Zentralheizungsanlagen sind jedenfalls die messtechnischen Parameter nach Abs. 1 lit. d zu ermitteln.
a) das Vorhandensein eines Typenschildes gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022,
b) das Vorliegen einer technischen Dokumentation gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022,
c) bei Heizungsanlagen für Holzbrennstoffe die ausreichende Dimensionierung des allenfalls erforderlichen Pufferspeichers,
d) die messtechnische Erfassung des CO- und des O2- oder CO2-Gehalts, die Verbrennungsluft- und Abgastemperatur, die Kesseltemperatur sowie der Abgasverlust. Bei mit Öl betriebenen Heizungsanlagen ist überdies der Rußgehalt zu bestimmen. Bei stationären Motoren, Turbinen und Sonderanlagen ist zudem die NOx-Konzentration zu bestimmen,
e) die Verwendung eines zulässigen Brennstoffes,
f) das Heizflächen- und Flammenbild (bei Feststoffheizungen),
g) das Vorliegen augenscheinlich grober Mängel an der Heizungsanlage.
(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat die Prüfschritte nach Abs. 1 lit. d bis g zu umfassen.
(3) Die außerordentliche Überprüfung hat jene Prüfschritte aus der Liste nach Abs. 1 zu umfassen, die im Hinblick auf den aufgetretenen Verdacht erforderlich sind. Bei Zentralheizungsanlagen sind jedenfalls die messtechnischen Parameter nach Abs. 1 lit. d zu ermitteln.
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