Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf:
011
Kurztext:
Arten und Zeitpunkt der Überprüfung
Text:
(1) Bei folgenden Heizungsanlagen ist innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige (§ 4) eine erstmalige Überprüfung durchzuführen:
a) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 7 kW, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden,
b) Zentralheizungsanlagen, die mit naturbelassenen Pflanzenölen oder mit Pflanzenölmethylestern betrieben werden,
c) Zentralheizungsanlagen, die mit Holzbrennstoffen oder Sonderbrennstoffen betrieben werden,
d) stationäre Motoren und Turbinen.
(2) Bei folgenden Heizungsanlagen sind überdies wiederkehrende Überprüfungen durchzuführen:
a) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 7 bis 50 kW, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden, alle zwei Jahre,
b) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden, jährlich,
c) Zentralheizungsanlagen, die mit naturbelassenen Pflanzenölen oder mit Pflanzenölmethylestern betrieben werden, jährlich,
d) Zentralheizungsanlagen, die mit Holzbrennstoffen oder Sonderbrennstoffen betrieben werden, alle zwei Jahre,
e) stationäre Motoren und Turbinen, jährlich.
(3) Besteht bei einer Heizungsanlage der begründete Verdacht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, ist eine außerordentliche Überprüfung (§ 12 Abs. 3) durchzuführen.
a) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 7 kW, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden,
b) Zentralheizungsanlagen, die mit naturbelassenen Pflanzenölen oder mit Pflanzenölmethylestern betrieben werden,
c) Zentralheizungsanlagen, die mit Holzbrennstoffen oder Sonderbrennstoffen betrieben werden,
d) stationäre Motoren und Turbinen.
(2) Bei folgenden Heizungsanlagen sind überdies wiederkehrende Überprüfungen durchzuführen:
a) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 7 bis 50 kW, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden, alle zwei Jahre,
b) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden, jährlich,
c) Zentralheizungsanlagen, die mit naturbelassenen Pflanzenölen oder mit Pflanzenölmethylestern betrieben werden, jährlich,
d) Zentralheizungsanlagen, die mit Holzbrennstoffen oder Sonderbrennstoffen betrieben werden, alle zwei Jahre,
e) stationäre Motoren und Turbinen, jährlich.
(3) Besteht bei einer Heizungsanlage der begründete Verdacht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, ist eine außerordentliche Überprüfung (§ 12 Abs. 3) durchzuführen.
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