Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf:
009
Kurztext:
Bestellung von Überwachungsorganen
Text:
(1) Die Gemeinde hat zur Überwachung des Betriebes von Heizungsanlagen nach Maßgabe des § 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes unabhängige Überwachungsorgane zu bestellen. Für die Überwachung von stationären Motoren und Turbinen sowie von Sonderanlagen gemäß Abs. 2 stehen der Gemeinde Organe des Landes zur Verfügung.
(2) Sonderanlagen sind:
a) mit Sonderbrennstoffen betriebene Heizungsanlagen,
b) Heizungsanlagen, die mit Pellets betrieben werden und deren Nennwärmeleistung zumindest 100 kW beträgt,
c) Heizungsanlagen, die mit Hackschnitzel betrieben werden und deren Nennwärmeleistung zumindest 100 kW beträgt.
(3) Für jedes Überwachungsorgan ist ein Dienstbereich festzulegen. Der Dienstbereich eines Unternehmers oder einer Unternehmerin gilt auch für die zu Überwachungsorganen bestellten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die Dienstbereiche müssen zusammen alle Gebäude in der Gemeinde erfassen, die mit Heizungsanlagen ausgestattet sind.
(4) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass das Überwachungsorgan, im Falle von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Unternehmer oder die Unternehmerin, sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Überprüfungen im Dienstbereich ordnungsgemäß durchzuführen, und über die hiezu erforderlichen Geräte verfügt. Auf die „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung ist hiebei Bedacht zu nehmen. Für die Bestellung ist weiters erforderlich, dass sich der Bewerber oder die Bewerberin der Unterweisung durch das Amt der Landesregierung in den technischen, rechtlichen und organisatorischen Belangen der Überwachungstätigkeit unterzogen hat.
(5) Die Bestellung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin erlischt, wenn er sein Dienstverhältnis beendet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes.
(2) Sonderanlagen sind:
a) mit Sonderbrennstoffen betriebene Heizungsanlagen,
b) Heizungsanlagen, die mit Pellets betrieben werden und deren Nennwärmeleistung zumindest 100 kW beträgt,
c) Heizungsanlagen, die mit Hackschnitzel betrieben werden und deren Nennwärmeleistung zumindest 100 kW beträgt.
(3) Für jedes Überwachungsorgan ist ein Dienstbereich festzulegen. Der Dienstbereich eines Unternehmers oder einer Unternehmerin gilt auch für die zu Überwachungsorganen bestellten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die Dienstbereiche müssen zusammen alle Gebäude in der Gemeinde erfassen, die mit Heizungsanlagen ausgestattet sind.
(4) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass das Überwachungsorgan, im Falle von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Unternehmer oder die Unternehmerin, sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Überprüfungen im Dienstbereich ordnungsgemäß durchzuführen, und über die hiezu erforderlichen Geräte verfügt. Auf die „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung ist hiebei Bedacht zu nehmen. Für die Bestellung ist weiters erforderlich, dass sich der Bewerber oder die Bewerberin der Unterweisung durch das Amt der Landesregierung in den technischen, rechtlichen und organisatorischen Belangen der Überwachungstätigkeit unterzogen hat.
(5) Die Bestellung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin erlischt, wenn er sein Dienstverhältnis beendet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes.
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