Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb von Heizungsanlagen
Paragraf:
005
Kurztext:
Betrieb
Text:
(1) Eine Heizungsanlage darf nur betrieben werden, wenn die Anforderungen nach Abs. 2 und 3 erfüllt, die Grenzwerte nach § 7 eingehalten sowie nur zulässige, für die jeweilige Heizungsanlage bestimmte Brennstoffe nach § 6 verwendet werden.

(2) Der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage ist dafür verantwortlich, dass die Betriebsanleitung des Herstellers eingehalten sowie die An- und Abfahrtszeiten und die Dauer der Feuererhaltung möglichst kurzgehalten werden.

(3) Die Heizungsanlage ist überdies so zu warten, dass die Erfordernisse dieser Verordnung dauernd eingehalten werden. Erforderlichenfalls sind über die in der Feuerpolizeiordnung vorgesehenen Reinigungen hinaus weitere Reinigungen der Heizungsanlage vornehmen zu lassen.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH