Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb von Heizungsanlagen
Paragraf:
003
Kurztext:
Errichtung und Inbetriebnahme
Text:
(1) Heizungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Heizungsanlagen, die der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022, unterliegen, dürfen nur errichtet werden, wenn sie den darin festgelegten Anforderungen entsprechen.

(3) Holzzentralheizungsanlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie mit einem geeigneten Pufferspeicher ausgestattet sind. Abweichend davon muss kein Pufferspeicher errichtet werden, wenn über den gesamten Betriebszeitraum jene Wärmemenge abgenommen wird, welche die Heizungsanlage bei dauerhaftem Betrieb bei der kleinsten zulässigen Teillast erzeugt. Der Betreiber oder die Betreiberin hat darüber Betriebsaufzeichnungen zu führen und dem Überwachungsorgan auf Verlangen vorzulegen.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH