Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
VI. Hauptstück
Inhalt:
VI. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
063
Kurztext:
*) Bestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 57/2023*
Text:
*Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 57/2023
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 57/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende räumliche Entwicklungspläne oder danach erlassene räumliche Entwicklungspläne, deren Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt ist, sind spätestens im Zuge der ersten nach § 11b Abs. 2 erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 baubehördlich bewilligten Wohnungen und Wohnräumen, die aufgrund der Ausnahme der gastgewerblichen Beherbergung in der Fassung vor LGBl.Nr. 57/2023 nicht als Ferienwohnungen gegolten haben, seit Inkrafttreten der Novelle (unter Umständen auch erst aufgrund einer späteren Verwendung) im Lichte des § 16 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 jedoch als Ferienwohnungen gelten, ist
a) die weitere Nutzung abweichend von § 16a Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 im Rahmen der aufrechten Baubewilligung zulässig;
b) eine wesentliche Änderung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren in Anwendung des § 16 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 zu beurteilen, sofern das Bauverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.
Dies gilt nicht, sofern Wohnungseigentum im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 erst nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 begründet wird, es sei denn, der entsprechende Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums wurde bereits vor diesem Zeitpunkt beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Berechtigungen zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung (§ 16b Abs. 1 lit. b bis d) bleiben aufrecht wie bisher.
(5) Für bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 rechtmäßig bestehende Seveso-Betriebe im Sinne des § 14 Abs. 7 zweiter Satz hat die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren einen Bebauungsplan nach der genannten Bestimmung zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes dürfen Bauvorhaben betreffend den Seveso-Betrieb sowie Bauvorhaben auf Flächen innerhalb des Schutzabstandes nach § 12 Abs. 8 baurechtlich nur bewilligt werden, wenn dadurch die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalles höchstens unwesentlich vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.
(6) Für bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Widmungen als Freifläche Sondergebiet für Lagerflächen gilt § 18 Abs. 4 lit. e in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 mit der Maßgabe, dass es auf den Zusammenhang mit Nutzungen nach § 18 Abs. 4 lit. a bis d in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 nicht ankommt.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2023
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 57/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende räumliche Entwicklungspläne oder danach erlassene räumliche Entwicklungspläne, deren Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt ist, sind spätestens im Zuge der ersten nach § 11b Abs. 2 erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 baubehördlich bewilligten Wohnungen und Wohnräumen, die aufgrund der Ausnahme der gastgewerblichen Beherbergung in der Fassung vor LGBl.Nr. 57/2023 nicht als Ferienwohnungen gegolten haben, seit Inkrafttreten der Novelle (unter Umständen auch erst aufgrund einer späteren Verwendung) im Lichte des § 16 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 jedoch als Ferienwohnungen gelten, ist
a) die weitere Nutzung abweichend von § 16a Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 im Rahmen der aufrechten Baubewilligung zulässig;
b) eine wesentliche Änderung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren in Anwendung des § 16 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 zu beurteilen, sofern das Bauverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.
Dies gilt nicht, sofern Wohnungseigentum im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 erst nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 begründet wird, es sei denn, der entsprechende Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums wurde bereits vor diesem Zeitpunkt beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Berechtigungen zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung (§ 16b Abs. 1 lit. b bis d) bleiben aufrecht wie bisher.
(5) Für bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 rechtmäßig bestehende Seveso-Betriebe im Sinne des § 14 Abs. 7 zweiter Satz hat die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren einen Bebauungsplan nach der genannten Bestimmung zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes dürfen Bauvorhaben betreffend den Seveso-Betrieb sowie Bauvorhaben auf Flächen innerhalb des Schutzabstandes nach § 12 Abs. 8 baurechtlich nur bewilligt werden, wenn dadurch die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalles höchstens unwesentlich vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.
(6) Für bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Widmungen als Freifläche Sondergebiet für Lagerflächen gilt § 18 Abs. 4 lit. e in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 mit der Maßgabe, dass es auf den Zusammenhang mit Nutzungen nach § 18 Abs. 4 lit. a bis d in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 nicht ankommt.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2023
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