Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
X. Schlussbestimmungen
Inhalt:
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Paragraf:
060
Kurztext:
Übergangsbestimmungen z. Novelle LGBl.Nr. 41/2022*
Text:
*Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 41/2022
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ausgenommen die Änderung betreffend § 32, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Änderung betreffend § 32 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Für den Fall, dass die Änderung des § 54 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ohne diese Bestimmung kundzumachen.
(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 41/2022 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2023 in Kraft treten.
(3) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, bestehenden Bauwerken, hat die Frist für das Überprüfungsintervall nach § 48a Abs. 2 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 mit der letztmaligen Überprüfung nach § 7 der Feuerpolizeiordnung in der Fassung LGBl.Nr. 34/1999 begonnen.
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ausgenommen die Änderung betreffend § 32, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Änderung betreffend § 32 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Für den Fall, dass die Änderung des § 54 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ohne diese Bestimmung kundzumachen.
(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 41/2022 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2023 in Kraft treten.
(3) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, bestehenden Bauwerken, hat die Frist für das Überprüfungsintervall nach § 48a Abs. 2 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 mit der letztmaligen Überprüfung nach § 7 der Feuerpolizeiordnung in der Fassung LGBl.Nr. 34/1999 begonnen.
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