Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
II. Bauplatzerklärung
Inhalt:
2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf:
019
Kurztext:
Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verk
Text:
(org. Titel: Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr)
Werden im Falle einer Bauplatzerklärung Grundflächen für
die Anlage neuer oder für die Verbreiterung bestehender
öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat
der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des § 15 die erforderlichen Grundflächen dem
öffentlichen Verkehr dauern zu widmen und die Straßenherstellung
auf seine Kosten zu bewirken.
Werden im Falle einer Bauplatzerklärung Grundflächen für
die Anlage neuer oder für die Verbreiterung bestehender
öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat
der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des § 15 die erforderlichen Grundflächen dem
öffentlichen Verkehr dauern zu widmen und die Straßenherstellung
auf seine Kosten zu bewirken.
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