Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
5. Teil
Inhalt:
V. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Paragraf:
118
Kurztext:
Bestehende Widmungen
Text:
(1) Abweichend vom § 49a Abs. 1 ist die Errichtung und die Erweiterung von Anlagen, die der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, auch auf Grundflächen zulässig, die nicht als Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen gewidmet sind, wenn deren Widmung vor dem 21. Juli 2004 in Kraft getreten oder beschlossen worden ist. § 49a Abs. 2 zweiter Satz ist auf Grundflächen, deren Widmung als Sonderfläche für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderfläche für Einkaufszentren oder Sonderfläche für Sportanlagen vor dem 21. Juli 2004 in Kraft getreten oder beschlossen worden ist, nicht anzuwenden.
(2) Hinsichtlich jener Grundflächen, die nach § 53 Abs. 3 fünfter Satz dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 als Verkehrsflächen gelten, ist im elektronischen Flächenwidmungsplan anstelle der Darstellung der Widmung dieser Grundflächen als Verkehrsflächen deren Eigenschaft als Straßen ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten hierzu unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Widmung der betreffenden Grundflächen als Verkehrsflächen erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auf die betreffenden Grundflächen § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 weiter anzuwenden.
(3) Auf Grundflächen, die am 31. August 2023 als Sonderflächen für Folientunnels gewidmet sind, dürfen auch Kulturschutzanlagen im Sinn des § 2 Abs. 19 der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2023 errichtet werden.
(2) Hinsichtlich jener Grundflächen, die nach § 53 Abs. 3 fünfter Satz dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 als Verkehrsflächen gelten, ist im elektronischen Flächenwidmungsplan anstelle der Darstellung der Widmung dieser Grundflächen als Verkehrsflächen deren Eigenschaft als Straßen ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten hierzu unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Widmung der betreffenden Grundflächen als Verkehrsflächen erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auf die betreffenden Grundflächen § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 weiter anzuwenden.
(3) Auf Grundflächen, die am 31. August 2023 als Sonderflächen für Folientunnels gewidmet sind, dürfen auch Kulturschutzanlagen im Sinn des § 2 Abs. 19 der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2023 errichtet werden.
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