Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
5. Teil
Inhalt:
V. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Paragraf:
115
Kurztext:
Bestehende Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung*
Text:
*von Gästen
(1) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, die am 30. Juni 2011 nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 erfüllen, gelten nicht als Freizeitwohnsitze. Die Zahl der Betten dieser Betriebe darf nicht mehr erhöht werden. Dies gilt auch für Betriebe, die am 30. September 2016 nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 lit. a erster Satz und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung LGBl. Nr. 101/2016 erfüllen.
(2) Chaletdörfer und Beherbergungsgroßbetriebe, die am 31. August 2023 nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 47a Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 erfüllen, dürfen weiterhin als solche verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 47a Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 erfüllen.
(3) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das (der) als Gastgewerbebetrieb im Sinn der Abs. 1 und 2 verwendet wird, darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck und höchstens derselben Zahl an Betten geschaffen werden.
(1) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, die am 30. Juni 2011 nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 erfüllen, gelten nicht als Freizeitwohnsitze. Die Zahl der Betten dieser Betriebe darf nicht mehr erhöht werden. Dies gilt auch für Betriebe, die am 30. September 2016 nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 lit. a erster Satz und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung LGBl. Nr. 101/2016 erfüllen.
(2) Chaletdörfer und Beherbergungsgroßbetriebe, die am 31. August 2023 nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 47a Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 erfüllen, dürfen weiterhin als solche verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 47a Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 erfüllen.
(3) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das (der) als Gastgewerbebetrieb im Sinn der Abs. 1 und 2 verwendet wird, darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck und höchstens derselben Zahl an Betten geschaffen werden.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH