Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
4. Teil
Inhalt:
IV. Teil
Tiroler Bodenfonds
Paragraf:
108
Kurztext:
Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums
Text:
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über:
a) die Richtlinien,
b) die Preisgestaltung für die Weitergabe von Grundstücken nach § 103 Abs. 4 lit. a,
c) die Genehmigung der Aufnahme von Darlehen durch den Geschäftsführer (§ 110 Abs. 1 lit. b),
d) den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss (§ 110 Abs. 1 lit. e),
e) den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers (§ 110 Abs. 1 lit. f),
f) die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 112).

(2) Das Kuratorium kann den Geschäftsführer ermächtigen, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag der insgesamt jeweils aushaftenden Darlehenssumme Darlehen eigenverantwortlich aufzunehmen. In diesem Rahmen bedarf die Aufnahme von Darlehen keiner Genehmigung nach Abs. 1 lit. c.

(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass er spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres vom Geschäftsführer der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kuratorium der Landesregierung zu übermitteln. Er ist weiters auf der Internetseite des Tiroler Bodenfonds zu veröffentlichen.

(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

(6) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.

(8) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist.

(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

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