Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
4. Teil
Inhalt:
IV. Teil
Tiroler Bodenfonds
Tiroler Bodenfonds
Paragraf:
107
Kurztext:
Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium
Text:
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums nach § 106 Abs. 1 lit. c bis g und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch:
a) Widerruf der Bestellung,
b) Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
a) die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt,
b) es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder
c) es an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
a) Widerruf der Bestellung,
b) Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
a) die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt,
b) es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder
c) es an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
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