Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
4. Teil
Inhalt:
IV. Teil
Tiroler Bodenfonds
Paragraf:
106
Kurztext:
Zusammensetzung des Kuratoriums,*
Text:
*Bestellung der Mitglieder

(1) Dem Kuratorium gehören an:
a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
b) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Wohnungs- und Siedlungswesens sowie des Grundverkehrs jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung,
c) ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,
d) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol,
e) ein Vertreter der Landwirtschaftskammer,
f) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes,
g) ein Vertreter der Stadt Innsbruck,
h) die Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen und die fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung, für die Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und für die fachlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Organisationseinheiten; die Leiter dieser Organisationseinheiten können sich durch fachkundige Bedienstete der jeweiligen Organisationseinheit vertreten lassen.

(2) Die Landesregierung hat eines der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b als Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Gehört dem Kuratorium nach den Bestimmungen des Abs. 1 neben dem Vorsitzenden nur ein weiteres Mitglied der Landesregierung an, so kommt diesem die Funktion des Stellvertreters zu. Fallen jedoch alle Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a und b in die Zuständigkeit ein und desselben Mitgliedes der Landesregierung, so hat das Kuratorium aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. c bis h den Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. c bis g sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institutionen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c bis g ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. c bis g haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. c bis g müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.

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