Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
3. Teil
Inhalt:
III. Teil
Baulandumlegung
Baulandumlegung
Paragraf:
096
Kurztext:
Umlegungsverträge
Text:
(1) Die Eigentümer der Grundstücke eines Gebietes, das aufgrund der bestehenden Grundstücksordnung einer geordneten und Boden sparenden Bebauung und einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung insgesamt nicht zugänglich ist und das die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 3 und 4 erfüllt, können einen Vertrag über die Neuregelung der Grundstücksordnung abschließen (Umlegungsvertrag).
(2) Umlegungsverträge können ungeachtet eines anhängigen Umlegungsverfahrens abgeschlossen werden. Kommt ein Umlegungsvertrag rechtswirksam zustande und ist ein Umlegungsverfahren anhängig, so ist dieses unverzüglich abzuschließen.
(3) Der Umlegungsvertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Umlegungsbehörde. Die Umlegungsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Umlegungsvertrag
a) in verbücherungsfähiger Form samt den zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfen vorliegt,
b) nach Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zulässig ist,
c) alle Punkte nach § 94 Abs. 1 enthält und
d) die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens gewährleistet und den Grundsätzen für die Neuregelung der Grundstücksordnung entspricht.
Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Gemeinde zu hören.
(4) Dem Umlegungsvertrag darf die Genehmigung erst nach dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes und, soweit der Umlegungsvertrag auch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 93 Abs. 1 erfordert, überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erteilt werden. Ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 93 Abs. 3 erforderlich, so darf die Genehmigung überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgen. Bestehen an den umzulegenden Grundstücken agrarische Rechte, so darf die Genehmigung weiters erst nach der Neuregelung dieser Rechte durch die Agrarbehörde nach § 90 Abs. 4 erteilt werden.
(5) Wird der Verlauf einer in das Umlegungsgebiet einbezogenen Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße geändert, so darf der Umlegungsvertrag erst genehmigt werden, nachdem die neuen Straßenteile, soweit dies nach den straßenrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, zur Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße bzw. öffentlichen Privatstraße erklärt und weiters die dadurch entbehrlich gewordenen Straßenteile aufgelassen worden sind. Werden Teile der bisherigen Straße zum Zweck der Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen vorübergehend weiter benötigt, so darf der Umlegungsvertrag nur genehmigt werden, wenn der Straßenverwalter sich im Umlegungsvertrag zur Erhaltung der bisherigen Straße bis zum Bau der neuen Straße und deren Freigabe für den öffentlichen Verkehr verpflichtet und der Umlegungsvertrag weiters eine Einigung mit den betroffenen Grundeigentümern über die Duldung der Erhaltung der Straße bis zu diesem Zeitpunkt enthält.
(6) Ist ein umzulegendes Grundstück durch eine Hypothek belastet und wird im Umlegungsvertrag neben oder anstelle einer Grundabfindung eine Geldabfindung vereinbart, so ist dieser nur mit Zustimmung des Hypothekargläubigers zulässig. Die Zustimmung des Hypothekargläubigers ist nicht erforderlich, wenn eine neben der Geldabfindung vereinbarte Grundabfindung oder ein allfälliger außerhalb des Umlegungsgebietes verbleibender Grundstücksrest für sich oder zusammen weiterhin eine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Forderung bieten.
(7) Die Genehmigung des Umlegungsvertrages ersetzt hinsichtlich aller Rechtswirkungen den Umlegungsbescheid.
(8) Umlegungsverträge bedürfen keiner Bewilligung und Genehmigung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.
(9) Die Parteien des Umlegungsvertrages haben nach dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung die grundbücherliche Durchführung des Umlegungsvertrages zu veranlassen. Die Genehmigung tritt außer Kraft, wenn die grundbücherliche Durchführung des Umlegungsvertrages nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung beantragt wird.
(10) Die Umlegungsbehörde hat eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Genehmigung des Umlegungsvertrages samt einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Umlegungsvertrages der Gemeinde zu übersenden.
(2) Umlegungsverträge können ungeachtet eines anhängigen Umlegungsverfahrens abgeschlossen werden. Kommt ein Umlegungsvertrag rechtswirksam zustande und ist ein Umlegungsverfahren anhängig, so ist dieses unverzüglich abzuschließen.
(3) Der Umlegungsvertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Umlegungsbehörde. Die Umlegungsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Umlegungsvertrag
a) in verbücherungsfähiger Form samt den zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfen vorliegt,
b) nach Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zulässig ist,
c) alle Punkte nach § 94 Abs. 1 enthält und
d) die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens gewährleistet und den Grundsätzen für die Neuregelung der Grundstücksordnung entspricht.
Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Gemeinde zu hören.
(4) Dem Umlegungsvertrag darf die Genehmigung erst nach dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes und, soweit der Umlegungsvertrag auch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 93 Abs. 1 erfordert, überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erteilt werden. Ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 93 Abs. 3 erforderlich, so darf die Genehmigung überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgen. Bestehen an den umzulegenden Grundstücken agrarische Rechte, so darf die Genehmigung weiters erst nach der Neuregelung dieser Rechte durch die Agrarbehörde nach § 90 Abs. 4 erteilt werden.
(5) Wird der Verlauf einer in das Umlegungsgebiet einbezogenen Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße geändert, so darf der Umlegungsvertrag erst genehmigt werden, nachdem die neuen Straßenteile, soweit dies nach den straßenrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, zur Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße bzw. öffentlichen Privatstraße erklärt und weiters die dadurch entbehrlich gewordenen Straßenteile aufgelassen worden sind. Werden Teile der bisherigen Straße zum Zweck der Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen vorübergehend weiter benötigt, so darf der Umlegungsvertrag nur genehmigt werden, wenn der Straßenverwalter sich im Umlegungsvertrag zur Erhaltung der bisherigen Straße bis zum Bau der neuen Straße und deren Freigabe für den öffentlichen Verkehr verpflichtet und der Umlegungsvertrag weiters eine Einigung mit den betroffenen Grundeigentümern über die Duldung der Erhaltung der Straße bis zu diesem Zeitpunkt enthält.
(6) Ist ein umzulegendes Grundstück durch eine Hypothek belastet und wird im Umlegungsvertrag neben oder anstelle einer Grundabfindung eine Geldabfindung vereinbart, so ist dieser nur mit Zustimmung des Hypothekargläubigers zulässig. Die Zustimmung des Hypothekargläubigers ist nicht erforderlich, wenn eine neben der Geldabfindung vereinbarte Grundabfindung oder ein allfälliger außerhalb des Umlegungsgebietes verbleibender Grundstücksrest für sich oder zusammen weiterhin eine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Forderung bieten.
(7) Die Genehmigung des Umlegungsvertrages ersetzt hinsichtlich aller Rechtswirkungen den Umlegungsbescheid.
(8) Umlegungsverträge bedürfen keiner Bewilligung und Genehmigung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.
(9) Die Parteien des Umlegungsvertrages haben nach dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung die grundbücherliche Durchführung des Umlegungsvertrages zu veranlassen. Die Genehmigung tritt außer Kraft, wenn die grundbücherliche Durchführung des Umlegungsvertrages nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung beantragt wird.
(10) Die Umlegungsbehörde hat eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Genehmigung des Umlegungsvertrages samt einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Umlegungsvertrages der Gemeinde zu übersenden.
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