Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
3. Teil
Inhalt:
III. Teil
Baulandumlegung
Paragraf:
095
Kurztext:
Eigentumsübergang, Leistung der Geldabfindungen*
Text:
*und Vergütungen

(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft, im Fall des § 94 Abs. 3 zweiter Satz der Rechtskraft und der Rechtswirksamkeit, der Umlegungsentscheidung geht das Eigentum an den neu eingeteilten Grundstücken auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig gehen die bisherigen Eigentumsrechte unter.

(2) Geldabfindungen sind vom Zahlungspflichtigen innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft, im Fall des § 94 Abs. 3 zweiter Satz der Rechtskraft und der Rechtswirksamkeit, der Umlegungsentscheidung an die Gemeinde zu leisten. Die Gemeinde hat die Geldabfindungen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft, im Fall des § 94 Abs. 3 zweiter Satz der Rechtskraft und der Rechtswirksamkeit, der Umlegungsentscheidung an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Für die Geldabfindungen samt Nebenkosten haftet auf den dem Zahlungspflichtigen zugewiesenen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht der Gemeinde.

(3) Die Vergütungen nach § 87 Abs. 2 und 3 sind von der Gemeinde innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft, im Fall des § 94 Abs. 3 zweiter Satz der Rechtskraft und der Rechtswirksamkeit, der Umlegungsentscheidung an die Anspruchsberechtigten zu leisten.

(4) Ist eine Geldabfindung oder Vergütung mit einem Pfandrecht belastet, so ist die Geldabfindung bzw. Vergütung von der Gemeinde nur dann an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen, wenn eine Freistellungserklärung des Pfandgläubigers vorliegt. Andernfalls ist die Geldabfindung oder Vergütung von der Gemeinde beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel sie liegt, zu hinterlegen. Dieses hat die Geldabfindung oder Vergütung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Exekutionsordnung über die Verteilung des Meistbotes im Versteigerungsverfahren zu verteilen.

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