Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
3. Teil
Inhalt:
III. Teil
Baulandumlegung
Baulandumlegung
Paragraf:
094
Kurztext:
Umlegungsbescheid, Abschluss des Verfahrens
Text:
(1) Im Umlegungsbescheid ist abzusprechen über:
a) die Neueinteilung der Grundstücke,
b) die Zuweisung des Eigentums an den neu eingeteilten Grundstücken einschließlich der nach § 87 Abs. 1, 2 und 3 aufgebrachten Grundstücke,
c) die Neuregelung der vom Umlegungsverfahren betroffenen dinglichen Rechte,
d) die Verpflichtung zur Entfernung von Zugehör zu Grundstücken,
e) die Durchführung von Maßnahmen an bebauten Grundstücken,
f) die vorübergehende Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen und von Zufahrten zu Grundstücken,
g) die Aufbringung und Zuerkennung von Geldabfindungen und Vergütungen,
h) die Tragung der Kosten der Entfernung von Anlagen nach lit. d, der Durchführung von Maßnahmen an bebauten Grundstücken nach lit. e und der Verlegung von Versorgungseinrichtungen,
i) die Tragung der Kosten des Umlegungsverfahrens, soweit darüber nicht bereits nach § 85 Abs. 1 zweiter Satz abgesprochen worden ist; Kosten, deren Höhe noch nicht feststeht, sind einem nachträglichen Bescheid vorzubehalten.
(2) Der Umlegungsbescheid darf erst nach dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes erlassen werden. In den Fällen des § 90 Abs. 4 und des § 93 Abs. 1 darf der Umlegungsbescheid überdies erst nach der Neuregelung der agrarischen Rechte durch die Agrarbehörde bzw. nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen werden.
(3) Wird der Verlauf einer in das Umlegungsgebiet einbezogenen Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße geändert, so müssen im Zug des Umlegungsverfahrens die neuen Straßenteile, soweit dies nach den straßenrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, zur Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße bzw. öffentlichen Privatstraße erklärt und weiters die dadurch entbehrlich gewordenen Straßenteile aufgelassen werden. Sind diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung der Umlegungsentscheidung noch nicht erfüllt, so ist der Umlegungsbescheid unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erlassen. In diesem Fall hat die Umlegungsbehörde erforderlichenfalls mit Bescheid den Zeitpunkt festzustellen, in dem der Umlegungsbescheid rechtswirksam geworden ist.
(4) Werden im Fall des Abs. 3 Teile der bisherigen Straße zum Zweck der Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen vorübergehend weiter benötigt, so ist dem Straßenverwalter im Umlegungsbescheid die Erhaltung der bisherigen Straße bis zum Bau der neuen Straße und deren Freigabe für den öffentlichen Verkehr aufzutragen. Die betroffenen Grundeigentümer haben bis dahin die Erhaltung der bisherigen Straße zu dulden.
(5) Werden bestehende Privatstraßen bis zum Bau von der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dienenden öffentlichen Straßen und deren Freigabe für den öffentlichen Verkehr zum Zweck der Aufrechterhaltung von Zufahrten zu Grundstücken vorübergehend weiter benötigt, so ist dem über die Privatstraße Verfügungsberechtigten im Umlegungsbescheid die Erhaltung der Privatstraße bis zu diesem Zeitpunkt zu gestatten. Die betroffenen Grundeigentümer haben bis dahin die Erhaltung der Privatstraße zu dulden.
(6) Dem Grundbuchsgericht sind nach dem Eintritt der Rechtskraft, im Fall des Abs. 3 zweiter Satz der Rechtskraft und Rechtswirksamkeit, der Umlegungsentscheidung eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung dieser Entscheidung und die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen. In diesem Zusammenhang findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt. Eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Umlegungsentscheidung ist weiters der Gemeinde zu übersenden.
(7) Die Umlegungsbehörde hat weiters die Richtigstellung des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(8) Nach der Richtigstellung des Grundbuches, der Leistungen der Geldabfindungen und Vergütungen nach § 95 Abs. 2, 3 und 4 und gegebenenfalls der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 93 Abs. 3 ist das Umlegungsverfahren durch Verordnung abzuschließen. Die Verordnung über den Abschluss des Umlegungsverfahrens ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die Anmerkung nach § 83 Abs. 8 erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen.
a) die Neueinteilung der Grundstücke,
b) die Zuweisung des Eigentums an den neu eingeteilten Grundstücken einschließlich der nach § 87 Abs. 1, 2 und 3 aufgebrachten Grundstücke,
c) die Neuregelung der vom Umlegungsverfahren betroffenen dinglichen Rechte,
d) die Verpflichtung zur Entfernung von Zugehör zu Grundstücken,
e) die Durchführung von Maßnahmen an bebauten Grundstücken,
f) die vorübergehende Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen und von Zufahrten zu Grundstücken,
g) die Aufbringung und Zuerkennung von Geldabfindungen und Vergütungen,
h) die Tragung der Kosten der Entfernung von Anlagen nach lit. d, der Durchführung von Maßnahmen an bebauten Grundstücken nach lit. e und der Verlegung von Versorgungseinrichtungen,
i) die Tragung der Kosten des Umlegungsverfahrens, soweit darüber nicht bereits nach § 85 Abs. 1 zweiter Satz abgesprochen worden ist; Kosten, deren Höhe noch nicht feststeht, sind einem nachträglichen Bescheid vorzubehalten.
(2) Der Umlegungsbescheid darf erst nach dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes erlassen werden. In den Fällen des § 90 Abs. 4 und des § 93 Abs. 1 darf der Umlegungsbescheid überdies erst nach der Neuregelung der agrarischen Rechte durch die Agrarbehörde bzw. nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen werden.
(3) Wird der Verlauf einer in das Umlegungsgebiet einbezogenen Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße geändert, so müssen im Zug des Umlegungsverfahrens die neuen Straßenteile, soweit dies nach den straßenrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, zur Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße bzw. öffentlichen Privatstraße erklärt und weiters die dadurch entbehrlich gewordenen Straßenteile aufgelassen werden. Sind diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung der Umlegungsentscheidung noch nicht erfüllt, so ist der Umlegungsbescheid unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erlassen. In diesem Fall hat die Umlegungsbehörde erforderlichenfalls mit Bescheid den Zeitpunkt festzustellen, in dem der Umlegungsbescheid rechtswirksam geworden ist.
(4) Werden im Fall des Abs. 3 Teile der bisherigen Straße zum Zweck der Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen vorübergehend weiter benötigt, so ist dem Straßenverwalter im Umlegungsbescheid die Erhaltung der bisherigen Straße bis zum Bau der neuen Straße und deren Freigabe für den öffentlichen Verkehr aufzutragen. Die betroffenen Grundeigentümer haben bis dahin die Erhaltung der bisherigen Straße zu dulden.
(5) Werden bestehende Privatstraßen bis zum Bau von der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dienenden öffentlichen Straßen und deren Freigabe für den öffentlichen Verkehr zum Zweck der Aufrechterhaltung von Zufahrten zu Grundstücken vorübergehend weiter benötigt, so ist dem über die Privatstraße Verfügungsberechtigten im Umlegungsbescheid die Erhaltung der Privatstraße bis zu diesem Zeitpunkt zu gestatten. Die betroffenen Grundeigentümer haben bis dahin die Erhaltung der Privatstraße zu dulden.
(6) Dem Grundbuchsgericht sind nach dem Eintritt der Rechtskraft, im Fall des Abs. 3 zweiter Satz der Rechtskraft und Rechtswirksamkeit, der Umlegungsentscheidung eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung dieser Entscheidung und die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen. In diesem Zusammenhang findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt. Eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Umlegungsentscheidung ist weiters der Gemeinde zu übersenden.
(7) Die Umlegungsbehörde hat weiters die Richtigstellung des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(8) Nach der Richtigstellung des Grundbuches, der Leistungen der Geldabfindungen und Vergütungen nach § 95 Abs. 2, 3 und 4 und gegebenenfalls der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 93 Abs. 3 ist das Umlegungsverfahren durch Verordnung abzuschließen. Die Verordnung über den Abschluss des Umlegungsverfahrens ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die Anmerkung nach § 83 Abs. 8 erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen.
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