Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
2. Teil - 6. Abschnitt
Inhalt:
6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Vereinigung von Gemeinden
Paragraf:
078
Kurztext:
Wiederinkraftsetzung und Änderung*
Text:
*des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, der Bebauungspläne und allfälliger Erschließungspläne

(1) Der nach § 4 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 aus Anlass der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde bestellte Amtsverwalter hat die örtlichen Raumordnungskonzepte und die Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft zu setzen. Dabei sind die Verfahrensvorschriften nach diesem Gesetz nicht anzuwenden. Die örtlichen Raumordnungskonzepte und die Flächenwidmungspläne gelten jeweils für das Gebiet der vormals bestandenen Gemeinden. Sie bilden in ihrer Gesamtheit vorläufig das örtliche Raumordnungskonzept bzw. den Flächenwidmungsplan der neuen Gemeinde.

(2) Der Amtsverwalter hat die Bebauungspläne (§ 54) und allfällige Erschließungspläne (§ 92) der vormals bestandenen Gemeinden rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft zu setzen. Dabei sind die Verfahrensvorschriften nach diesem Gesetz nicht anzuwenden. Die Bebauungspläne gelten im Rahmen ihres jeweiligen örtlichen Geltungsbereiches als solche der neuen Gemeinde.

(3) Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan, die Bebauungspläne und allfällige Erschließungspläne in ihrer vom Amtsverwalter wieder in Kraft gesetzten Fassung dürfen erst nach der Konstituierung des neu gewählten Gemeinderates von diesem geändert werden. Änderungen des Flächenwidmungsplanes dürfen überdies erst nach seiner neuerlichen elektronischen Kundmachung (§ 79 Abs. 4) erfolgen.

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