Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
2. Teil - 5. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt
Verfahren, Rechtswirkungen
Verfahren, Rechtswirkungen
Paragraf:
077
Kurztext:
Ersatzvornahme
Text:
(1) Wird eine Widmungsfestlegung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so hat die Gemeinde für die betreffende Grundfläche längstens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Aufhebung ersatzweise eine der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach oder wird der festgelegten Widmung die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so hat die Landesregierung durch Verordnung die erforderliche Widmungsfestlegung anstelle der Gemeinde zu treffen. Eine solche Verordnung ist der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Kundmachung schriftlich mitzuteilen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist diese Widmung ersichtlich zu machen und weiters die betreffende Verordnung zur Abfrage bereitzuhalten. Die hierfür erforderlichen Daten sind im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen.
(2) Wird ein Bebauungsplan oder ein ergänzender Bebauungsplan vom Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise aufgehoben, so hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Aufhebung ersatzweise die der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Festlegungen zu treffen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Landesregierung in den Fällen des § 55 Abs. 1 erforderlichenfalls, insbesondere auf Anregung des betroffenen Grundeigentümers, durch Verordnung die erforderlichen Festlegungen anstelle der Gemeinde treffen. Eine solche Verordnung ist der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Kundmachung schriftlich mitzuteilen.
(3) Verordnungen der Landesregierung nach den Abs. 1 und 2 können nur durch diese geändert werden. Sie treten mit dem Inkrafttreten der entsprechenden, von der Gemeinde neu erlassenen Verordnung außer Kraft. § 66 Abs. 6 und § 73 Abs. 5 gelten sinngemäß.
(2) Wird ein Bebauungsplan oder ein ergänzender Bebauungsplan vom Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise aufgehoben, so hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Aufhebung ersatzweise die der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Festlegungen zu treffen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Landesregierung in den Fällen des § 55 Abs. 1 erforderlichenfalls, insbesondere auf Anregung des betroffenen Grundeigentümers, durch Verordnung die erforderlichen Festlegungen anstelle der Gemeinde treffen. Eine solche Verordnung ist der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Kundmachung schriftlich mitzuteilen.
(3) Verordnungen der Landesregierung nach den Abs. 1 und 2 können nur durch diese geändert werden. Sie treten mit dem Inkrafttreten der entsprechenden, von der Gemeinde neu erlassenen Verordnung außer Kraft. § 66 Abs. 6 und § 73 Abs. 5 gelten sinngemäß.
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