Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
2. Teil - 4. Abschnitt
Inhalt:
4. Abschnitt
Bebauungspläne
Paragraf:
057
Kurztext:
Änderung und Außerkrafttreten von Bebauungsplänen
Text:
(1) Bebauungspläne sind zu ändern, soweit dies
a) aufgrund einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes,
b) aufgrund von Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder
c) aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen
erforderlich ist.

(2) Bebauungspläne dürfen geändert werden, wenn die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entspricht.

(3) Wird in einem Bebauungsplan statt einer besonderen Bauweise eine andere Bauweise festgelegt, so tritt ein allfälliger ergänzender Bebauungsplan außer Kraft.

(4) Wird eine als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmete Grundfläche als Freiland gewidmet oder wird eine solche Widmung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so treten allfällige Bebauungspläne hinsichtlich dieser Grundflächen außer Kraft. Dies gilt nicht, soweit Bebauungspläne
a) für Gebiete oder Grundflächen, für die aufgrund einer Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 1 Bebauungspläne zu erlassen sind, oder
b) für Gebiete oder Grundflächen im Freiland, für die nach § 54 Abs. 6 Bebauungspläne erlassen werden dürfen,
bestehen. Das Außerkrafttreten ist am betreffenden Bebauungsplan ersichtlich zu machen.

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