Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
2. Teil - 2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt
Örtliches Raumordnungskonzept
Paragraf:
033
Kurztext:
Maßnahmen d. Gemeinden als Träger v. Privatrechten
Text:
(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten die Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung und der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, insbesondere die Sicherung ausreichender Grundflächen für den Wohnbau und für gewerbliche und industrielle Zwecke, anzustreben. Insbesondere dürfen Investitionen und Förderungsmaßnahmen der Gemeinden nur im Einklang mit den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept erfolgen.

(2) Die Gemeinde kann zum Zweck der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere jenes nach § 27 Abs. 2 lit. d, und gegebenenfalls auch der Festlegungen übergeordneter Planungsinstrumente Verträge mit Grundeigentümern abschließen. Die Gemeinde hat beim Abschluss von Verträgen sämtliche Grundeigentümer, soweit diese sich in einer vergleichbaren räumlichen Lage befinden, gleich zu behandeln.

(3) Verträge nach Abs. 2 können insbesondere folgende Verpflichtungen des Grundeigentümers vorsehen:
a) die jeweiligen Grundflächen innerhalb einer angemessenen Frist einer bestimmten Verwendung zuzuführen, insbesondere zu bebauen,
b) die Grundflächen
1. der Gemeinde oder dem Tiroler Bodenfonds (§ 103) für bestimmte Zwecke, insbesondere für den geförderten Wohnbau, für die Ansiedelung von Betrieben, für die Schaffung von infrastrukturellen Einrichtungen oder für die verkehrsmäßige Erschließung baulicher Entwicklungsbereiche,
2. den als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen für Zwecke des geförderten Wohnbaus und der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 176/2023,
3. den im alleinigen Eigentum von Gemeinden stehenden Unternehmen, soweit deren Unternehmenszweck auf Tätigkeiten im Sinn der Z 2 gerichtet ist, für die dort angeführten Zwecke
zu überlassen.

(4) Die Überlassung der Grundflächen im Sinn des Abs. 3 lit. b hat zum Verkehrswert zu erfolgen. Bei Grundflächen, die dem geförderten Wohnbau dienen sollen, ist auch auf § 14 Abs. 2 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55/1991, in der jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen. In solchen Verträgen ist weiters vorzusehen, dass die Weiterveräußerung durch die in Abs. 3 lit. b genannten Rechtsträger jedenfalls innerhalb von zehn Jahren höchstens zu jenem Preis erfolgen darf, der dem seinerzeitigen Grundpreis zuzüglich einer allfälligen indexmäßigen Aufwertung und allfälliger Aufwendungen, insbesondere für die Erschließung, entspricht. Dies ist auch für den Fall weiterer Erwerbsvorgänge während dieses Zeitraumes sicherzustellen.

(5) Verträge nach Abs. 2 können weiters insbesondere vorsehen:
a) die Festlegung einer Obergrenze für die Höhe zulässiger Verkaufspreise, bei Wohnbauten unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991,
b) die Einräumung von Vergabe- und Zustimmungsrechten zugunsten der Gemeinde,
c) die Einräumung von Vorkaufsrechten und Optionen zugunsten
1. der Gemeinde oder des Tiroler Bodenfonds sowie
2. für Zwecke des geförderten Wohnbaus und der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 4 WGG zugunsten der in Abs. 3 lit. b Z 2 und 3 genannten Rechtsträger,
jeweils unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 4 zweiter und dritter Satz,
d) die Festlegung einer Mindestarbeitsplatzdichte bei betrieblichen Nutzungen,
e) die Festlegung einer Obergrenze für die Höhe zulässiger Mietzinse oder
f) die Verpflichtung zur Begründung von Hauptwohnsitzen.

(6) Die Einhaltung der Verträge nach Abs. 2 ist auf geeignete Weise sicherzustellen. Zu diesem Zweck können insbesondere vereinbart werden:
a) die Überbindung der Vertragsinhalte auf Rechtsnachfolger,
b) die dingliche Absicherung der Rechte und Pflichten nach den Abs. 3 und 5,
c) Auskunftspflichten der Grundeigentümer bzw. Betreiber von auf den Grundflächen errichteten baulichen Anlagen,
d) Kontroll- und Einsichtsrechte der Gemeinde in Unterlagen der Grundeigentümer bzw. Betreiber von auf den Grundflächen errichteten baulichen Anlagen sowie
e) Vertragsstrafen.

(7) Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes dürfen nicht ausschließlich vom Abschluss von Verträgen nach Abs. 2 abhängig gemacht und nur nach Maßgabe des Abs. 8 erster Satz mit ihrem Abschluss verknüpft werden.

(8) Können von der Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens erwogene, insbesondere von den betroffenen Grundeigentümern vorgeschlagene Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes trotz Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur dann in Übereinstimmung mit sämtlichen maßgebenden Zielen der örtlichen Raumordnung bzw. Festlegungen übergeordneter Planungsinstrumente der Gemeinde gebracht werden, wenn ergänzend Verträge nach Abs. 2 mit den betroffenen Grundeigentümern abgeschlossen werden, so dürfen diese Festlegungen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass vor der Beschlussfassung darüber entsprechende Verträge zustande gekommen sind. Besteht zwischen der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümern Einvernehmen über die im Hinblick auf den Vertragszweck notwendigen und angemessenen Inhalte eines solchen Vertrages, so ist die Gemeinde zum Vertragsabschluss verpflichtet. Die entsprechenden Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes dürfen einem solchen Vertrag nicht widersprechen.

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