Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
II. Bauplatzerklärung
Inhalt:
2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf:
017
Kurztext:
Nachträgliche Kostenersätze
Text:
Hat die Gemeinde innerhalb eines Zeitraumes von vierzig
Jahren vor der Bauplatzerklärung zur Anlage neuer oder zur
Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen
Grundflächen durch Rechtsgeschäfte oder im Wege der Enteignung
erworben, so ist der Eigentümer einer Grundfläche, die an solchen
zu Verkehrszwecken erworbenen Grundflächen liegt, verpflichtet,
anläßlich der Bauplatzerklärung der Gemeinde im Rahmen der
Bestimmungen der §§ 15 und 16 die Kosten des Grunderwerbes und
die vom Grundeigentümer zu leistenden sonstigen Kostenbeiträge in
dem Ausmaß zu ersetzen, das sich hiefür im Zeitpunkt der
Bauplatzerklärung ergeben würde. In gleicher Weise sind die
Entschädigungen und Kostenersätze zu ersetzen, die die Gemeinde
nach den Bestimmungen der §§ 15 Abs 2 und 16 Abs 2 vor der
Bauplatzerklärung geleistet hat.
Jahren vor der Bauplatzerklärung zur Anlage neuer oder zur
Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen
Grundflächen durch Rechtsgeschäfte oder im Wege der Enteignung
erworben, so ist der Eigentümer einer Grundfläche, die an solchen
zu Verkehrszwecken erworbenen Grundflächen liegt, verpflichtet,
anläßlich der Bauplatzerklärung der Gemeinde im Rahmen der
Bestimmungen der §§ 15 und 16 die Kosten des Grunderwerbes und
die vom Grundeigentümer zu leistenden sonstigen Kostenbeiträge in
dem Ausmaß zu ersetzen, das sich hiefür im Zeitpunkt der
Bauplatzerklärung ergeben würde. In gleicher Weise sind die
Entschädigungen und Kostenersätze zu ersetzen, die die Gemeinde
nach den Bestimmungen der §§ 15 Abs 2 und 16 Abs 2 vor der
Bauplatzerklärung geleistet hat.
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