Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
4. Hauptstück
Inhalt:
4. Hauptstück
Zivilrechtliche Vorschriften, Grundbuchsvorschriften
Paragraf:
052
Kurztext:
Rückabwicklung
Text:
(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat,
1. wegen der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung,
2. wegen der Versagung der erforderlichen Bestätigung gemäß § 28 Abs 3,
3. wegen der Verweigerung der Abgabe einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1, oder
4. auf Grund des fruchtlosen Ablaufs einer Nachfrist gemäß § 51 Abs 2 Z 2
rückwirkend rechtsunwirksam (§ 51 Abs 1 Z 1), kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass das Rechtsgeschäft einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, einer Erklärung gemäß § 19 Z 1 oder einer Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die grundverkehrsbehördliche Zustimmung, für die Abgabe einer Erklärung gemäß § 19 Z 1 oder einer Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 nicht vorlagen.

(2) Bei Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit der gemäß § 62 Abs 4 zu löschenden Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 62 Abs 2, erworben worden sind.

(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers gemäß § 62 Abs 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs 1 berechtigt, erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

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