Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
4. Hauptstück
Inhalt:
4. Hauptstück
Zivilrechtliche Vorschriften, Grundbuchsvorschriften
Paragraf:
051
Kurztext:
Unzulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung,
Text:
(1) Solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erteilt ist, eine erforderliche Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 ausgestellt ist, eine erforderliche Selbsterklärung gemäß § 14 Abs 4 oder eine erforderliche Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1 nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist die grundbücherliche Eintragung des erworbenen Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.

(2) Das Rechtsgeschäft wird rückwirkend unwirksam, wenn
1. die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder die Ausstellung einer erforderlichen Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 versagt oder die Abgabe der erforderlichen Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1 verweigert wird, oder
2. die Grundverkehrsbehörde davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung nicht gestellt, eine Anzeige gemäß § 28 Abs 3 nicht erstattet, eine Selbsterklärung gemäß § 14 Abs 4 oder eine Nutzungserklärung gemäß § 16 oder 17 nicht abgegeben wurde, und dem Rechtserwerber mit Bescheid eine angemessene Frist zur Nachholung des Antrages, der Anzeige oder der Nutzungserklärung gesetzt hat, mit ungenutztem Verstreichen dieser Frist.

(3) Abs 2 gilt auch für Bestandsverhältnisse, die einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen oder anzuzeigen sind, weil sie über eine bestimmte Zeitdauer aufrecht erhalten werden.

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