Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Erwerb von Todes wegen...
Paragraf:
038
Kurztext:
Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb,*
Text:
*Voraussetzungen für die Zustimmung, Behörden

(1) Rechtserwerbe von Todes wegen durch andere als die im Abs 3 angeführten Personen bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, wenn sie folgende Rechte an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück zum Gegenstand haben oder der Rechtserwerber ein nicht gleichgestellter Ausländer ist:
1. die Übertragung des Eigentums;
2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB;
3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes.
Hinsichtlich der Gleichstellung mit Inländern ist § 22 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf den Erwerb von Rechten gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 von Todes wegen in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (§ 31 Abs 1 Z 1 ROG 2009) und Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten (§ 31 Abs 1 Z 2 ROG 2009) durch andere als die im Abs 3 angeführten Personen sind die Bestimmungen §§ 12 bis 19 sinngemäß anzuwenden.

(3) Keiner Zustimmung bedarf der Rechtserwerb von Todes wegen durch folgende Personen:
1. Ehegatten oder eingetragene Partner;
2. Kinder und deren Nachkommen;
3. Eltern und deren Nachkommen;
4. Großeltern und deren Nachkommen;
5. Urgroßeltern;
6. Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen;
7. Ehegatten oder eingetragene Partner von Personen gemäß Z 2 bis Z 6;
8. Miteigentümer am Grundstück; oder
9. bei Erbhöfen Anerben nach dem Anerbengesetz.

(4) Die gemäß Abs 1 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn
1. die letztwillige Zuwendung nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um die Zustimmungsvoraussetzungen für den Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen, und
2. im Fall des Erwerbs von Rechten an einem Baugrundstück
a) eine Selbsterklärung im Sinn des § 14 Abs 4, oder
b) eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1 vorgelegt wird.

(5) Schenkungen auf den Todesfall, die an andere als die im Abs 3 Z 1 bis 5 angeführten Personen erfolgen, sind als unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu behandeln. Die Frist bis zur Aufnahme einer Nutzung beginnt, wenn nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart ist, mit dem Tod des Geschenkgebers. Bis dahin ist eine andere als die in der Erklärung angegebene Nutzung durch den Beschenkten unzulässig.

(6) Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnitts obliegt, soweit darin nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden,
1. der Grundverkehrskommission (§ 46) im Fall des Erwerbs von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Inländer, gleichgestellte Ausländer oder nicht-gleichgestellte Ausländer (§ 21);
2. der/dem Grundverkehrsbeauftragten (§ 45) in allen anderen Fällen.

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