Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
2. Hauptstück
Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund

1. Abschnitt
Zwangsversteigerung
Paragraf:
035
Kurztext:
Verfahren bei Überboten
Text:
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern,
1. wenn der Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Zustellung der Aufforderung vorzulegen:
a) eine Bestätigung, Bescheinigung oder sonstige Urkunde durch die dafür zuständige Behörde, aus der sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstückes ergibt, wenn das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands nicht bereits offenkundig ist oder nicht sogleich vom Meistbietenden durch die Vorlage der entsprechenden Bestätigung, Bescheinigung oder Urkunde nachgewiesen wird (§ 33 Abs 1 Z 1 lit a), oder
b) eine Selbsterklärung im Sinn des § 14 Abs 4, oder
c) eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1;
d) eine Bestätigung gemäß § 28 Abs 3, oder
2. innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung zum Rechtserwerb bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu beantragen.

(2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn diesem
1. innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 1 Z 1 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden;
2. der Bescheid über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung vorgelegt wird; oder
3. nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid vorgelegt wird, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist.

(3) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Abs 1 Z 2 festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.

(4) Das Exekutionsgericht hat das Überbot zurückzuweisen, wenn
1. dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 1 Z 1 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden;
2. nicht innerhalb der gemäß Abs 1 Z 2 festgesetzten Frist ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt wird; oder
3. dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid zukommt, mit dem der Antrag abgewiesen worden ist, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.

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