Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
Inhalt:
3. Unterabschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Paragraf:
019
Kurztext:
Behandlung von Anzeigen*
Text:
*durch die/den Grundverkehrsbeauftragte(n)
Die/der Grundverkehrsbeauftragte hat im Fall einer Anzeige des Rechtsgeschäfts (§ 14) innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige gegenüber den Parteien des Rechtsgeschäfts und der Person, welche die Anzeige vorgenommen hat, zu erklären, dass
1. die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts keinen Bedenken begegnet, weil
a) kein anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 14 vorliegt;
b) keine Erklärungspflicht gemäß § 16 Abs 2 besteht;
c) eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 16, abgegeben wurde; oder
d) eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 17, abgegeben wurde und die beabsichtigte Nutzung des Baugrundstücks raumordnungsrechtlich zulässig ist;
oder
2. die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts untersagt wird, weil
a) eine sachlich richtige oder vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 16, nicht vorliegt; oder
b) eine sachlich richtige oder vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 17, nicht vorliegt oder die beabsichtigte Nutzung des Baugrundstücks raumordnungsrechtlich unzulässig ist.
Die Erklärung gemäß Z 1 kann auch durch einen entsprechenden Vermerk auf der Vertragsurkunde erfolgen. Im Fall der Z 2 hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag einen Bescheid zu erlassen.
Die/der Grundverkehrsbeauftragte hat im Fall einer Anzeige des Rechtsgeschäfts (§ 14) innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige gegenüber den Parteien des Rechtsgeschäfts und der Person, welche die Anzeige vorgenommen hat, zu erklären, dass
1. die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts keinen Bedenken begegnet, weil
a) kein anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 14 vorliegt;
b) keine Erklärungspflicht gemäß § 16 Abs 2 besteht;
c) eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 16, abgegeben wurde; oder
d) eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 17, abgegeben wurde und die beabsichtigte Nutzung des Baugrundstücks raumordnungsrechtlich zulässig ist;
oder
2. die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts untersagt wird, weil
a) eine sachlich richtige oder vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 16, nicht vorliegt; oder
b) eine sachlich richtige oder vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 17, nicht vorliegt oder die beabsichtigte Nutzung des Baugrundstücks raumordnungsrechtlich unzulässig ist.
Die Erklärung gemäß Z 1 kann auch durch einen entsprechenden Vermerk auf der Vertragsurkunde erfolgen. Im Fall der Z 2 hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag einen Bescheid zu erlassen.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH