Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
Inhalt:
3. Unterabschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Paragraf:
015
Kurztext:
Inhalte einer Anzeige
Text:
Einer Anzeige gemäß § 14 Abs 1 sind jedenfalls anzuschließen:
1. eine schriftliche Ausfertigung
a) des Vertrags über den Rechtserwerb,
b) des Rechtsaktes, mit dem der Gegenstand des Rechtserwerbs der Privatstiftung oder einer vergleichbaren Einrichtung gewidmet wird (Stiftungserklärung, Zustiftung),
c) einer Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht zur Begründung eines Rechts gemäß § 14 Abs 1 Z 1 bis 5 ausgeübt wird, und eine schriftliche Ausfertigung des Rechtsaktes, mit dem das ausgeübte Gestaltungsrecht eingeräumt und allenfalls weiter übertragen worden ist, oder
d) einer Willenserklärung, mit der ein Recht gemäß § 14 Abs 1 Z 6 begründet wird;
2. im Fall der Unterfertigung eines der in Z 1 angeführten Dokumente durch einen Vertreter den Nachweis der Vertretungsbefugnis;
3. im Fall eines Rechtsgeschäfts gemäß § 14 Abs 1 Z 5 eine schriftliche Aufstellung über die Bestandsverträge, deren Dauer gemäß § 14 Abs 3 zusammenzurechnen ist, samt Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des jeweiligen Bestandsnehmers sowie dessen Angehörigenverhältnis gemäß § 14 Abs 2 Z 1 zu dem nunmehrigen Rechtserwerber und Bezeichnung des jeweiligen Bestandsobjekts;
4. eine Erklärung
a) gemäß § 16 im Fall eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Rechten
• an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder
• an Wohnungen in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (§ 31 Abs 1 Z 1 ROG 2009) und Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten (§ 31 Abs 1 Z 2 ROG 2009); oder
b) gemäß § 17 im Fall eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Rechten
• an Baugrundstücken, auf denen touristische Objekte und Nutzungseinheiten errichtet werden sollen, oder
• an touristischen Objekten und Nutzungseinheiten.
5. Beruft sich der Rechtserwerber auf eine Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß § 16 Abs 2, sind der Anzeige an Stelle der Erklärung gemäß Z 4
a) in den Fällen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 eine Bescheinigung des Bürgermeisters über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erklärungspflicht oder
b) im Fall des § 16 Abs 2 Z 3 die Nachweise der eine solche Ausnahme begründenden Umstände anzuschließen.

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