Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Baugrundstücke
Text:
(1) Baugrundstücke im Sinn dieses Abschnitts sind Grundstücke oder Grundstücksteile, die
1. im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 8 oder Z 10 bis 12 ROG 2009 ausgewiesen sind oder
2. nicht als Bauland ausgewiesen sind, aber
a) auf Grund einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 46 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung bebaubar sind;
b) auf Grund baurechtlicher Bestimmungen zum Bauplatz erklärt sind;
c) von einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind; oder
d) von einem Rechtsgeschäft gemäß § 7 Abs 2 Z 10 erfasst werden, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die gemäß dem Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde für eine Baulandausweisung der Kategorie „Zweitwohnungsgebiet“ (§ 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009) in Betracht kommen; oder
3. nicht unter Z 1 oder 2 fallen, aber mit Bauten mit Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, bebaut sind, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Zweitwohnungsgebiet (§ 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009) ausgewiesen sind.

(2) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat auf Antrag im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil kein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist. Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines solchen Antrags, hat die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister die Bescheinigung darüber auszustellen, dass keines der Grundstücke bzw kein Grundstücksteil ein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist. Wird die Ausstellung einer Bescheinigung für eines oder mehrere Grundstücksteile beantragt, ist dem Antrag eine planliche Darstellung davon in einem geeigneten Maßstab anzuschließen. Die Bescheinigung hat sich ausdrücklich auf die vorgelegte planliche Darstellung zu beziehen.

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