Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
Inhalt:
2. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
005
Kurztext:
Einheitswerte von land- o. forstwirtschaftlichen*
Text:
*Grundstücken und Betrieben
(1) Der Einheitswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ergibt sich aus den gemäß dem Bewertungsgesetz 1955 getroffenen Feststellungen. Der Einheitswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ist die Summe der einzelnen Einheitswerte der land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen dieses Betriebs.
(2) Der Rechtserwerber hat anlässlich des Antrags auf Erteilung der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft die jeweils aktuellen Feststellungen der Einheitswerte vorzulegen.
(1) Der Einheitswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ergibt sich aus den gemäß dem Bewertungsgesetz 1955 getroffenen Feststellungen. Der Einheitswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ist die Summe der einzelnen Einheitswerte der land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen dieses Betriebs.
(2) Der Rechtserwerber hat anlässlich des Antrags auf Erteilung der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft die jeweils aktuellen Feststellungen der Einheitswerte vorzulegen.
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