Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
Inhalt:
2. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
002
Kurztext:
Land- oder forstwirtschaftl. Grundstücke/Nutzung
Text:
(1) Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes gelten
1. Grundstücke oder Teile davon,
a) die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen,
b) die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und innerhalb dieses Zeitraums
• einem anderen Zweck zugeführt wurden, wenn dennoch die Wiederaufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht oder nur vorübergehend ausgeschlossen ist oder
• die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eingestellt wurde, ohne dass diese Grundstücke oder Teile davon einem anderen Zweck zugeführt wurden;
c) die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und innerhalb der letzten zehn Jahre einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne dass dafür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sowie
2. Grundstücke oder Teile davon mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, ortsfesten Betriebseinrichtungen sowie Manipulations- oder Lagerflächen oder Austragshäusern,
a) die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen;
b) die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und hinsichtlich derer innerhalb dieses Zeitraums die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eingestellt wurde, ohne dass sie einem anderen Zweck zugeführt wurden;
c) die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlich Nutzung gedient haben und innerhalb der letzten zehn Jahre einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne dass dafür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind:
1. Grundstücke oder Teile davon, die in Grundbuchseinlagen vorgetragen sind, die aus dem Eisenbahnbuch in das Grundbuch übertragen worden sind;
2. Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland (§ 30 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) ausgewiesen sind, es sei denn, auf ihnen befinden sich Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, ortsfeste Betriebseinrichtungen oder Austragshäuser im Sinn des Abs 1 Z 2; oder
3. Bauplätze (§§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes – BGG), auf denen sich rechtmäßig andere Bauten als solche im Sinn des Abs 2 Z 2 befinden.

(3) Die/der Grundverkehrsbeauftragte hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich bei keinem der den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücken oder Teilen davon um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des Abs 1 handelt.

(4) Als land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen im Sinn dieses Gesetzes gelten jedenfalls die folgenden Tätigkeiten, wenn diese planmäßig ausgeübt werden:
1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte ein-schließlich des Wald-, Wein- und Obstbaues, des Gartenbaus und der Baumschulen,
2. das Halten von Nutztieren zur Zucht oder zur Mästung und die Gewinnung tierischer Erzeugnisse,
3. die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt, sowie
4. Tätigkeiten im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs 4 GewO 1994.

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