Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Paragraf:
016
Kurztext:
Datenerhebung
Text:
(1) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden unbeschadet ihrer Befugnisse nach der BAO berechtigt auf automationsunterstütztem Weg:
1. in Bezug auf die Kommunalabgabe Wohnungsleerstand Art und Anzahl der Wohnsitze in einer Wohnung sowie die Namen und das jeweilige An- und Abmeldedatum der dort in den letzten zehn Kalenderjahren (nicht jedoch vor Ausschreibung der Abgabe) gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister durch eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium Adresse abzufragen;
2. in das lokale Gebäude- und Wohnungsregister für die betreffende Wohnung Einsicht zu nehmen;
3. auf die Daten der Baubehörde für die betreffende Wohnung zuzugreifen.
(2) Zum Zweck der Feststellung eines Wohnsitzes gemäß § 3 Abs 3 haben auf Anfrage der Abgabenbehörde die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen die vorhandenen Verbrauchsdaten für Wasser und Energie für die betreffende Wohnung im Abgabenzeitraum zu übermitteln und die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1. in Bezug auf die Kommunalabgabe Wohnungsleerstand Art und Anzahl der Wohnsitze in einer Wohnung sowie die Namen und das jeweilige An- und Abmeldedatum der dort in den letzten zehn Kalenderjahren (nicht jedoch vor Ausschreibung der Abgabe) gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister durch eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium Adresse abzufragen;
2. in das lokale Gebäude- und Wohnungsregister für die betreffende Wohnung Einsicht zu nehmen;
3. auf die Daten der Baubehörde für die betreffende Wohnung zuzugreifen.
(2) Zum Zweck der Feststellung eines Wohnsitzes gemäß § 3 Abs 3 haben auf Anfrage der Abgabenbehörde die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen die vorhandenen Verbrauchsdaten für Wasser und Energie für die betreffende Wohnung im Abgabenzeitraum zu übermitteln und die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH