Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Paragraf:
015
Kurztext:
Datenverarbeitung
Text:
(1) Die Gemeinden und die Stadt Salzburg sind Verantwortliche nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, folgende Daten über die jeweiligen Abgabenschuldner verarbeiten:
a) Identifikationsdaten:
aa) bei natürlichen Personen: den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;
bb) bei juristischen Personen und Personengesellschaften: die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach sublit aa sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
b) Erreichbarkeitsdaten: Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten;
c) von den Abgabenschuldnern bekanntgegebene Bankverbindungen;
d) grundstücks-, gebäude- und wohnungsbezogene Daten, verbrauchsbezogene Daten.
(3) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in folgenden Verfahren verarbeiten:
1. in Verfahren betreffend Zweitwohnungen nach den bau-, raumordnungs- und grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Landes;
2. in Verfahren betreffend Zweckentfremdungen von Wohnungen nach § 31b des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009;
3. in Verfahren zur Erhebung einer Nächtigungsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz.
Sie dürfen diese Daten auch an die mit der Vollziehung der vorgenannten Rechtsvorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(3a) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen Meldedaten, die Personen bei An-, Um- oder Abmeldung an einer Wohnung der Meldebehörde bekanntgeben, auch für Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten.
(4) Die nach Abs 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(2) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, folgende Daten über die jeweiligen Abgabenschuldner verarbeiten:
a) Identifikationsdaten:
aa) bei natürlichen Personen: den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;
bb) bei juristischen Personen und Personengesellschaften: die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach sublit aa sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
b) Erreichbarkeitsdaten: Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten;
c) von den Abgabenschuldnern bekanntgegebene Bankverbindungen;
d) grundstücks-, gebäude- und wohnungsbezogene Daten, verbrauchsbezogene Daten.
(3) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in folgenden Verfahren verarbeiten:
1. in Verfahren betreffend Zweitwohnungen nach den bau-, raumordnungs- und grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Landes;
2. in Verfahren betreffend Zweckentfremdungen von Wohnungen nach § 31b des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009;
3. in Verfahren zur Erhebung einer Nächtigungsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz.
Sie dürfen diese Daten auch an die mit der Vollziehung der vorgenannten Rechtsvorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(3a) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen Meldedaten, die Personen bei An-, Um- oder Abmeldung an einer Wohnung der Meldebehörde bekanntgeben, auch für Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten.
(4) Die nach Abs 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
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