Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Kommunalabgabe Zweitwohnsitz
Paragraf:
008
Kurztext:
Entstehung des Abgabenanspruchs, Anzeigeverpflicht
Text:
(1) Abgabenzeitraum ist das Kalenderjahr. Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Kalendermonats und besteht bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Zweitwohnsitz vorliegt.
(2) Die Aufnahme und die Auflassung eines Zweitwohnsitzes sind der Abgabenbehörde anzuzeigen (§ 120a BAO).
(3) Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während eines Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, andernfalls hat der frühere Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
(4) Die Abgabenschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes (abgelaufene) Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Sie gilt auch für die Folgejahre, wenn die Abgabenschuldner keine weitere Abgabenerklärung einreichen und keine Aufforderung zur Einreichung ergeht.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, Form, Inhalt und Art der Übermittlung der Abgabenerklärung durch Verordnung näher zu regeln.
(2) Die Aufnahme und die Auflassung eines Zweitwohnsitzes sind der Abgabenbehörde anzuzeigen (§ 120a BAO).
(3) Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während eines Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, andernfalls hat der frühere Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
(4) Die Abgabenschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes (abgelaufene) Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Sie gilt auch für die Folgejahre, wenn die Abgabenschuldner keine weitere Abgabenerklärung einreichen und keine Aufforderung zur Einreichung ergeht.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, Form, Inhalt und Art der Übermittlung der Abgabenerklärung durch Verordnung näher zu regeln.
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