Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Kommunalabgabe Zweitwohnsitz
Paragraf:
007
Kurztext:
Höhe der Abgabe
Text:
(1) Der Abgabensatz ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.

(2) Die Höhe der Abgabe darf im Kalenderjahr nicht überschreiten:

für Wohnungen mit einer Nutzfläche Höchstbetrag
bis 40 m²400 €
> 40 bis 70 m²700 €
> 70 bis 100 m²1.000 €
> 100 bis 130 m²1.300 €
> 130 bis 160 m²1.600 €
> 160 bis 190 m²1.900 €
> 190 bis 220 m²2.200 €
> 220 m²2.500 €


(3) Fallen für ein und dieselbe Wohnung sowohl eine Kommunalabgabe Zweitwohnsitz als auch eine besondere Nächtigungsabgabe an, ist die Kommunalabgabe Zweitwohnsitz mit höchstens 50 % des Betrages gemäß Abs 2 begrenzt.

(4) Die Landesregierung hat die in Abs 2 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 5 % geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge können dabei auf ganze Euro kaufmännisch gerundet werden. Solche Verordnungen sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

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