Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Kommunalabgabe Zweitwohnsitz
Paragraf:
005
Kurztext:
Abgabenschuldner
Text:
(1) Abgabenschuldner sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Bauberechtigten. Miteigentümer (gemeinsam Bauberechtigte) schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; im Fall von Wohnungseigentum gilt dies nur für die Partner einer Eigentümerpartnerschaft.

(2) Wird die Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl) Abgabenschuldner. Bei gemeinsamer Innehabung schulden sie die Abgabe zur ungeteilten Hand.

(3) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Abgabenbehörde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Abs 2 haften bis zur Meldung an die Gemeinde die Abgabenpflichtigen gemäß Abs 1 neben den Abgabenpflichtigen gemäß Abs 2 zur ungeteilten Hand.

(4) Personen, die behaupten, mangels Vorliegen eines Zweitwohnsitzes oder wegen des Zutreffens einer Ausnahme nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

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