Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Kommunalabgabe Zweitwohnsitz
Paragraf:
003
Kurztext:
Gegenstand der Abgabe
Text:
(1) Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.
(2) Als Zweitwohnsitz im Sinn dieses Abschnitts gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird.
(3) Ein Wohnsitz einer Person im Sinn des Abs 2 ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
(2) Als Zweitwohnsitz im Sinn dieses Abschnitts gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird.
(3) Ein Wohnsitz einer Person im Sinn des Abs 2 ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
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