Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2009
Abschnitt:
3.3 Örtl. Raumplanung/Flächenwidmungsplanung
Inhalt:
3. Abschnitt
Örtliche Raumplanung
3. Teil
Flächenwidmungsplanung
Örtliche Raumplanung
3. Teil
Flächenwidmungsplanung
Paragraf:
039b
Kurztext:
Kennzeichnung v. Flächen f. freistehende Solaranl.
Text:
(1) Im Flächenwidmungsplan können nach Maßgabe der Abs 2 und 3 Flächen für freistehende Solaranlagen gekennzeichnet werden.
(2) Auf Flächen des Baulandes, auf Verkehrsflächen sowie auf vorbelasteten Gebieten des Grünlandes kann eine Kennzeichnung erfolgen, wenn
1. das der Kennzeichnung zu Grunde liegende Vorhaben dem Räumlichen Entwicklungskonzept bzw der grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde nicht entgegensteht,
2. die Errichtung einer solchen Anlage zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der bestehenden Widmung sowie des Orts- und Landschaftsbildes führt und
3. bei Photovoltaikanlagen: ein Anschluss an das Stromnetz technisch möglich ist.
(3) Auf unbelasteten Gebieten des Grünlandes kann eine Kennzeichnung erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 vorliegen und unter Berücksichtigung der Konfiguration, Größe und Lage der Anlage eine Standorteignung gegeben ist. Die Landesregierung kann dazu mit Verordnung nähere Festlegungen treffen.
(2) Auf Flächen des Baulandes, auf Verkehrsflächen sowie auf vorbelasteten Gebieten des Grünlandes kann eine Kennzeichnung erfolgen, wenn
1. das der Kennzeichnung zu Grunde liegende Vorhaben dem Räumlichen Entwicklungskonzept bzw der grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde nicht entgegensteht,
2. die Errichtung einer solchen Anlage zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der bestehenden Widmung sowie des Orts- und Landschaftsbildes führt und
3. bei Photovoltaikanlagen: ein Anschluss an das Stromnetz technisch möglich ist.
(3) Auf unbelasteten Gebieten des Grünlandes kann eine Kennzeichnung erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 vorliegen und unter Berücksichtigung der Konfiguration, Größe und Lage der Anlage eine Standorteignung gegeben ist. Die Landesregierung kann dazu mit Verordnung nähere Festlegungen treffen.
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