Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
II. Bauplatzerklärung
Inhalt:
2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf:
016
Kurztext:
Tragung der Kosten der Straßenherstellung
Text:
(1) Die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen
Verkehrsflächen im Sinne des § 15 hat die Gemeinde in einer unter
Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen
Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden
Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten.
(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, hat mit seinem Beitrag zu ersetzen:
1. die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der
Verkehrsfläche und
2. die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der
erforderlichen Entwässerungsanlagen
jeweils innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 Abs 2 bis 4
die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder
zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer
Personen besteht. Die Beitragsberechnung erfolgt auf der
Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage
durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der
Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese
Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m² durch
Verordnung festgestellt hat. Werden diese Kosten im Fall des
§ 15 Abs 1 dritter Satz über die Mitte der Verkehrsfläche hinaus
getragen und tritt später die im § 15 Abs 4 erster Satz
beschriebene Änderung ein, hat der Grundeigentümer Anspruch auf
Ersatz der für die jenseits der Mitte der Verkehrsfläche
aufgelaufenen Kosten. § 15 Abs 4 zweiter Satz ist auf diesen
Ersatzanspruch anzuwenden. Die von der Gemeinde erbrachte
Leistung ist dieser vom Eigentümer der an der anderen Seite der
Verkehrsfläche liegenden Grundflächen in dem Ausmaß zu ersetzen,
das der Grundabtretungsverpflichtung ohne Entschädigung
entspricht.
(3) Zur Sicherung der den Grundeigentümer gemäß Abs. 2
treffenden Kostenbeiträge hat dieser auf Verlangen der Gemeinde
eine im vorhinein von ihr festzusetzende, die ganzen Kosten oder
einen bestimmten Teil dieser Kosten deckende Vorauszahlung bei
der Gemeinde zu erlegen oder die Einverleibung des Pfandrechtes
zugunsten der Gemeinde für eine im vorhinein von ihr zu
bestimmende Summe auf der als Bauplatz erklärten Grundfläche auf
seine Kosten zuzugestehen; eine erlegte Vorauszahlung ist im
Zeitpunkt ihrer Abrechnung in dem Verhältnis anzurechnen, das im
Zeitpunkt ihrer Erlegung zwischen ihr und den ganzen Kosten
bestanden hat.
(4) Die Gemeinde hat dem zur Leistung des Kostenbeitrages
Verpflichteten auf seinen Antrag zu bewilligen, dass er unter
Aufsicht der Gemeinde den Unterbau der Verkehrsfläche selbst
herstellt, wenn sichergestellt erscheint, dass diese Herstellung
den Bedingungen des Abs 1 erster Satz entspricht. In diesem Fall
ist der Kostenbeitrag nur für die Herstellung der Straßendecke
und der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu leisten, wofür
auf die gleiche Weise wie für den Kostenbeitrag gemäß Abs 2 der
Preis je m² festzustellen ist.

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